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Erstausstattung oder Ersatzbeschaffung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Zieht ein Paar wegen der Geburt seines Kindes in eine größere Wohnung um, muss das Arbeitsamt die Erstausstattung zahlen, sofern die alten Möbel durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.

Die Erstausstattung einer Wohnung ist grundsätzlich eine Einmalleistung, die etwa bei der Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommt, oder wenn ein Hartz-IV-Empfänger in seine erste eigene Wohnung zieht. Hier erhält der Hilfebedürftige Geld für Hausrat und Wohnungseinrichtungen. Davon abzugrenzen ist die Ersatzbeschaffung, die nicht zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt wird. Wer sich beispielsweise eine neue Couch kaufen möchte, weil ihm die alte nicht gefällt, muss das Geld dafür sparen oder aus der Regelleistung bestreiten.

Paar zieht mit Kind um

Ein junges Ehepaar - beide bezogen Hartz IV - zog in eine Wohnung, in der noch die etwa 30 Jahre alten Möbel des Vormieters standen. Als die Frau schwanger wurde, gewährte ihr das Arbeitsamt über 600 Euro als Erstausstattung für die Geburt des Kindes. Einige Monate nach der Geburt des Sohnes mietete die Kleinfamilie eine größere Wohnung an. Nun machte sie geltend, Anspruch auf einen Zuschuss für die Erstausstattung zu haben. Schließlich seien die Möbel des Vormieters so alt, dass sie durch den Umzug unbrauchbar werden würden. Auch ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes stellte bei einer Besichtigung fest, dass die Möbel teilweise so stark verschlissen seien, dass sie den Umzug nicht „überleben" würden. Das Jobcenter gewährte aber nur ein Darlehen. Das Paar zog daraufhin vor Gericht.

Arbeitsamt muss zahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gab den Eheleuten Recht. Wegen der Geburt des Kindes wurde die alte Wohnung zu klein, weshalb ein Umzug nötig wurde und das Arbeitsamt verpflichtet war, die laufenden Leistungen für die neue Unterkunft nach § 22 V 2 Nr. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch II) zu übernehmen. Gemäß § 24 VI SGB II bestand daher ein Anspruch auf den Zuschuss für die Erstausstattung.

Grundsätzlich besteht der Erstausstattungsbedarf aber nur, wenn noch keinerlei Gegenstände wie Bett oder Schrank vorhanden oder sie zwar vorhanden, aber wegen des erforderlichen Umzugs weggefallen sind. Vorliegend hatte das Paar beim Einzug in die erste Wohnung noch keinen Zuschuss für die Erstausstattung verlangt; außerdem waren die Möbel so alt, dass sie nicht mehr auseinander- und später wieder zusammengebaut werden konnten, ohne kaputtzugehen. Daher wären sie allein wegen des Umzugs weggefallen. Nur wenn Möbel auch ohne den Umzug ersetzt werden müssen oder den Hilfebedürftigen das alte Möbelstück nicht mehr gefällt, obwohl es noch brauchbar ist, läge ein Fall der Ersatzbeschaffung vor. Der Mitarbeiter des Jobcenters hat aber klargestellt, dass die Möbel noch nutzbar seien, den Umzug aber nicht heil überstehen würden. Damit konnten die Eheleute für die Möbel, die durch den Umzug unbrauchbar würden, einen Zuschuss für die Erstausstattung fordern.

Dagegen konnte der Sohn keinen Zuschuss mehr verlangen. Schließlich hat das Arbeitsamt für seine Geburt bereits einen Zuschuss für die Erstausstattung gewährt.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.2012, Az.: L 3 5162/11)

(VOI)

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