Erstes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum MiLoG: Sonderzahlungen sind auf Mindestlohn anrechenbar

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Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 5 AZR 135/16) entschieden und das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 12.01.2016 bestätigt. Denn es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit.

Sachverhalt:

Nach dem ursprünglichen schriftlichen Arbeitsvertrag erhielt die vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin ein Monatsgehalt von zuletzt 1391,36 Euro. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn der Mitarbeiterin hatte damit weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde betragen. Weiter ist mit der Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zwei Mal jährlich (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Höhe eines halben Monatslohnes vereinbart.

Im Dezember 2014 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat haben vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, das heißt, jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen.

Seit Januar 2015 zahlt die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Mitarbeiterin von mehr als 8,50 Euro.

Hiergegen hat sich die Mitarbeiterin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro zu. Die Mitarbeiterin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht und die Vorinstanzen vertreten – unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen – die Auffassung, dass die Mitarbeiterin aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt sowie erhöhte Jahressonderzahlungen habe. Es handele sich bei den Sonderzahlungen im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Mitarbeiterin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Zahlung der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Mitarbeiterin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen seien auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar.

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

BSKP Dresden


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