Erwerbsschaden bei Selbstständigen – welche Ansprüche bestehen?

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Nach einem Unfall im Straßenverkehr mit Personenschaden stellt sich für Selbstständige die Frage, welche Ansprüche sie haben. Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbstständigen nämlich viel komplizierter als bei Arbeitnehmern, die der Entgeltfortzahlung unterliegen.

Der Geschädigte muss die konkret entgangenen Geschäfte oder die Gewinnminderung beweisen können. Erfahrungsgemäß erfolgt eine Gegenüberstellung der einzelnen Werte im Jahr des Unfalls und ggf. dem Folgejahr (OLG Celle, Urt. V. 9.9.2009). Entscheidend ist somit die voraussichtliche Entwicklung ohne den Unfall (OLG München, Urt. V. 29.10.2010 – 10 U 3255/10; BGH, Urt. V. 6.2.2001 – VI ZR 339/99).

Nach den Erfahrungen des Verfassers des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, ergeben sich u. a. bei Saisongeschäften besondere Probleme.

Das Gericht kann allgemein nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt und bewiesen werden (BGH, Urt. v. 23.2.2010, VI ZR331/08).

Es bleibt stets zu prüfen, ob der Ausfall des Selbstständigen durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufgefangen werden kann. Soweit die Kosten der Ersatzkraft jedoch betriebswirtschaftlich unvertretbar sind. Gerade bei selbstständigen Rechtsanwälten ohne Bürogemeinschaften oder Partner und bestimmten Ärztegruppen, wie Hausärzten, dürfte dies der Fall sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hat seit 2001 viele schwerwiegenden Personenschäden vertreten. Um die Regulierungsvorschläge der Versicherer zu beurteilen, bedarf es langjähriger Erfahrung bei der Bearbeitung von Unfallschäden im Verkehr. Rechtsanwalt Steffgen ist in Augsburg der empfohlene Vertragsanwalt der GTÜ. Neben der Regulierung führt er Fortbildungen nach § 15 FAO für andere Fachanwälte durch.



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