EuGH: Arbeitgeberpflicht der Einrichtung einer effektiven Arbeitszeitmessung/-erfassung

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Der EuGH hat mit Urteil der Großen Kammer vom 14.5.2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18; zitiert nach der Urteilsanmerkung von Kaufmann, FD-ArbR 2019, 417677, beck-online).

Dem lag eine Verbandsklage der spanischen Arbeitnehmervereinigung CCOO zu Grunde, mit welcher diese die Feststellung begehrte, dass die Deutsche Bank SAE verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von ihren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten (a.a.O.). Dies folge aus dem spanischen Arbeitnehmerstatut im Lichte der Arbeitszeitrichtlinie, des Art. 31 II EU-GRCh und einschlägiger Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitszeit (a.a.O.). Nach der Auslegung des Obersten Gerichts verpflichtet das spanische Arbeitnehmerstatut Arbeitgeber lediglich, die von Arbeitnehmern geleisteten Überstunden aufzuzeichnen und die Aufstellung am jeweiligen Monatsende an die Arbeitnehmer und ihre Vertreter zu übermitteln (a.a.O.).

Der spanische Nationale Gerichtshof zweifelte jedoch an der Vereinbarkeit der Auslegung des spanischen Arbeitnehmerstatuts durch das Oberste Gericht mit dem Unionsrecht und legte daher dem EuGH mehrere Fragen zur Klärung vor, ob die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit aus der Arbeitszeitrichtlinie, die Rechte aus Art. 31 II EU-GRCh auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und die in der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie geregelten Pflichten den nationalen Regelungen zur Arbeitszeit in der Auslegung des Obersten Gerichts entgegenstehen (a.a.O.).

In dem o. g. Urteil hielt der EuGH die bloße Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden nach spanischem Recht nicht für ausreichend (a.a.O.). Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden könne (a.a.O.). Nationales Recht, das diese Verpflichtung nicht vorsieht, verstoße gegen die Arbeitszeitrichtlinie, die im Lichte des Art. 31 II EU-GRCh und der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie auszulegen sei (a.a.O).

Dies leitet der EuGH aus der Pflicht der Mitgliedstaaten ab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die praktische Wirksamkeit der Rechte aus der Arbeitszeitrichtlinie und Art. 31 II EU-GRCh zu gewährleisten (a.a.O.). Demnach werde – insbesondere wegen der schwächeren Position des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis – die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Mindestruhezeiten nicht wirksam sichergestellt, wenn die tägliche Arbeitszeit nicht objektiv und verlässlich gemessen werde, selbst wenn man andere Beweismittel für die geleistete Arbeitszeit (z. B. Zeugenaussagen, E-Mails, Untersuchungen von Mobiltelefonen oder Computern) oder die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse von Arbeitsschutzbehörden berücksichtige (a.a.O.).

Der EuGH hat klargestellt, dass es hierbei den Mitgliedstaaten obliege, die Form und die konkreten Modalitäten des erforderlichen Systems festzulegen (a.a.O.). Dabei könnten sie die Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und die Eigenheiten bestimmter Unternehmen (namentlich deren Größe) berücksichtigen (a.a.O.). Daneben verbleibe es bei dem Spielraum der Mitgliedstaaten, unter Beachtung der Schutzzwecke des Unionsrechts Ausnahmen von der Arbeitszeitrichtlinie zu regeln, wenn die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden könne (a.a.O.).

Das Urteil schränkt den Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie ein; die Vorgaben des EuGH treffen (etwa bzgl. des bisherigen § 16 Abs. 2 ArbZG) auch den deutschen Gesetzgeber (a.a.O.; zum Erfordernis der Messung der täglichen effektiven Arbeitszeit z. B. auch im Bereich des im Schulunterricht eingesetzten Lehrpersonals oder von Beschäftigten an Hochschulen: von Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2019 Anm. 1). Das Arbeitszeitrecht für Beamte muss die notwendigen Ergänzungen ebenfalls vornehmen (von Roetteken, a.a.O.).

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