Ist die rückwirkende Einrichtung einer Unterstützungskasse unproblematisch?

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1. Grundproblem

Verschiedene Anbieter pauschaldotierter Unterstützungskassen stellen eine Möglichkeit dar, pauschaldotierte Unterstützungskassen rückwirkend einzurichten. Als Grundlage dafür wird von diesen Anbietern eine missverstandene oder auch bewusst falsch verstandene Regelung in § 4 d EStG gesehen.

2. Gesetzliche Regelung in § 4 d EStG

§ 4 d EStG enthält die Möglichkeit, Aufwand für das vergangene Jahr bis einen Monat nach Bilanzerstellung im Folgejahr steuerlich geltend zu machen.

Hier der so häufig missverstandene § 4d Abs. 2 EStG im Wortlaut:
"(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden. 3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. "

3. Das Missverständnis und die häufige Falschauslegung

Insbesondere § 4 d Abs 2 Satz 2 wird häufig als generelle Rückdatierungsmöglichkeit missverstanden oder als solche dargestellt.
Erlaubt ist jedoch eine derartige generelle Rückdatierung und rückwirkende Einrichtung, ohne die pauschaldotierte Unterstützungskasse im alten Jahr gekannt oder bereits gegründet zu haben, nicht.


4. Zweck der Rückwirkungsmöglichkeit

Mit der Rückwirkung in § 4 d Abs. 2 Satz 2 sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, den steuerlichen Aufwand, der in Dotierungen besteht, im alten Jahr auch dann bereits geltend machen zu können, wenn er zwar beabsichtigt, aber tatsächlich in Form einer Dotierung bzw. Zuwendung zur Unterstützungskasse noch nicht erfolgt ist.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Unterstützungskasse im alten Jahr auch bereits bestand.
Im Falle der Neueinrichtung einer Unterstützungskasse ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug im alten Jahr, dass sich die Entscheidung im alten Jahr zur Einrichtung einer Unterstützungskasse hinreichend konkretisiert hat und im Ergebnis nur noch Fragen der Höhe bzw. Details offen sind. Die arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Grundlagen müssen sich hinreichend konkretisiert haben und auch entsprechend dokumentiert sein. In der Praxis sind die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zu prüfen und letztendlich auch zu beurteilen.
Die Vorschrift regelt allerdings auch, dass ein Aufwand für eine geplante Dotierung nur möglich ist, wenn auch tatsächlich im geregelten Rahmen gezahlt wird.

5. Fazit

Eine rückwirkende Einrichtung einer Unterstützungskasse ist somit - auch wenn dies häufig so beworben wird - so unproblematisch, wie es oft dargestellt wird, nicht möglich. Vielmehr besteht in den Fällen, in denen tatsächlich erst im neuen Jahr die Entscheidung über die Einrichtung der Unterstützungskasse getroffen wird, ein hohes Risiko, dass den Dotierungen für das vergangene Jahr die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben versagt wird.

Betriebliche Altersversorgung ist ohnehin rückwirkend nicht gestaltbar. Aufwand für ein arbeitgeberfinanziertes Versorgungswerk verlangt bereits entsprechende Entscheidungen und Dokumentationen im alten Jahr.

Mit anderen Worten, wer erst 2021 von der Möglichkeit der pauschaldotierten Unterstützungskasse erfährt, kann mit steuerlicher Wirkung sicherlich weder für 2020 eine U-Kasse einrichten noch Aufwand in Form von Rückstellungen für das Jahr 2020 geltend machen.


Gerne unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die pauschaldotierte Unterstützungskasse und stehe Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch oder auch einen Kontakt per E-Mail zur Verfügung.


Foto(s): AUTHENT

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