EuGH hebt die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf – die Rabattschlacht

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Die ABDA und die Bundesregierung wollten es im Vorfeld nicht wahrhaben, aber der als unwahrscheinlich angesehene Fall ist eingetreten. Der EuGH (Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15) stellt ausländische Versandapotheken in der Bundesrepublik Deutschland von der Preisbindung frei.

EuGH- hebt Preisbindung für EU – Versandapotheken in der BRD auf

Das Urteil des EuGH bezieht sich nur auf ausländische Versandapotheken. Dies bedeutet, dass der Fall der Rabattgewährung für verschreibungspflichtig Arzneimittel einer bundesdeutschen Apotheke (noch) nicht betroffen ist. Die Preisbindung im Inland gilt daher nach wie vor. Das Bundesverfassungsgericht hält nämlich eine derartige „Inländerdiskriminierung“, also die Diskriminierung deutscher Apotheken auf ihrem deutschen Heimatmarkt gegenüber Versandapotheken aus der EU für zulässig.

Daher ist damit zu rechnen, dass die deutschen Aufsichtsbehörden die deutschen Preisbindungsregeln weiter durchsetzen werden.

Ungleicher Preiskampf ist eröffnet

Ausländische Versandapotheken werden einen Generalangriff auf die deutschen Apotheken starten. DocMorris hat in einer ersten Stellungnahme bereits einen massiven Preiskampf angekündigt. Die großen Mitspieler im Apothekenmarkt, die erhebliche Großhandelsrabatte aufgrund ihrer Marktmacht erzielen können, werden diesen Preiskampf für sich entscheiden.

Hier können Apotheker überlegen, eine Versandapotheke mit Sitz im EU-Ausland zu eröffnen. In diesem Fall würde wieder Wettbewerbsgleichheit herrschen, da auch für diese Apotheke die deutschen Preisvorschriften (§ 78 AMG) nicht gelten würden.

Apotheker könnten im EU-Ausland Einkaufsgemeinschaften bilden, um ähnliche Rabatte zu verhandeln wie die EU – Versandapotheken. Der Weg dahin wäre aber zeit- und kostenintensiv. Die Apotheker sollten daher erstmal abwarten, wie sich die Bundesregierung positioniert. Nimmt sie das Ziel ernst, die Apothekerschaft vor ruinösem Preiswettbewerb zu schützen, auch um eine bessere Versorgung ihrer Bürger zu erhalten, dann müsste sie den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten. Diese würde zumindest Zeit verschaffen bis der EuGH auch diese Regelung als nicht europarechtskonform beurteilen würde.

Wie kann der Apotheker kurzfristig auf den Preiswettbewerb reagieren?

Was kann ein Apotheker unternehmen, wenn der unmittelbare Mitbewerber das Urteil zum Anlass nimmt, Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu geben? Sobald die Umsätze und auch die Kundenzahlen erheblich zurückgehen, steht er vor der Wahl entweder ebenfalls Rabatte zu gewähren oder gegen den konkurrierenden Apotheker wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorzugehen.

Abmahnungen von Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen die deutsche Preisbindungsregelung haben aus meiner Sicht ein hohe Erfolgschance, da es auch für den Richter einfacher ist, die (noch) geltenden deutschen Preisvorschriften als verfassungsgemäß und wirksam anzusehen als dagegen zu argumentieren.

Die weitere Vorgehensweise, die Aufsichtsbehörde über Verstöße zu informieren, wird nicht weiterhelfen. Zwar wird sie mit aller Macht versuchen, die Apotheker von der Rabattgewährung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel abzuhalten, jedoch dürften sie, wenn der Stein erstmal ins Rollen gekommen ist, aufgrund der Menge der zu erwartenden Fälle überfordert sein.

Als Fazit ist daher folgendes zu beachten

  • Versandapotheken aus dem EU-Ausland dürfen in der BRD ab sofort Nachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren.
  • Die Preisbindung für Apotheken in Deutschland für verschreibungspflichte Arzneimittel gilt in der BRD weiterhin.
  • Apotheker können wettbewerbsrechtlich gegen Apotheken vorgehen, die gegen das Preisbindungsgebot verstoßen.

Sofern Sie Fragen hierzu haben oder ein Mitbewerber unlauter werben sollte, stehen wir Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.


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