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EuGH kippt deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland gegen das EU-Recht. Anlass war das Vorgehen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein aus ihrer Sicht wettbewerbswidriges Bonussystem der niederländischen Versandapotheke „Doc Morris“. Mitglieder der Deutschen Parkinson Vereinigung erhielten von „Doc Morris“ Vorteile beim Einkauf ihrer verschreibungspflichtigen Medikamente. Dem stand laut der Wettbewerbszentrale die in Deutschland für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung entgegen.

Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit

Der Fall gelangte zunächst vor deutsche Gerichte. In diesem Rahmen befragte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den EuGH zur Vereinbarkeit der deutschen Preisbindung mit EU-Recht. Der EuGH stellte daraufhin fest, dass diese unvereinbar mit der in der EU geltenden Warenverkehrsfreiheit sei. Diese würde den Zugang ausländischer Apotheken zum deutschen Markt behindern. Dieser sei ihnen vorwiegend nur per Versandhandel möglich. Dabei bilde gerade der Preis einen wichtigen Wettbewerbsfaktor, dem die Preisbindung in Deutschland entgegenstehe.

Deren Befürworter argumentierten, dass feste Preise dem Schutz der Gesundheit und des Lebens dienten. Aufgrund dessen bestehe eine zulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs. Sie ermögliche eine bessere geografische Verteilung der Apotheken und trage zur flächendeckenden Medikamentenversorgung der Bevölkerung bei. Aus Sicht des EuGH konnten sie nicht nachweisen, dass das tatsächlich der Fall ist. Stattdessen ließen dem Gerichtshof vorliegende Dokumente auch den Schluss zu, dass sich Apotheken in geringer versorgten Gebieten ansiedelten. Ohne Preisbindung könnten sie dort aufgrund geringerer Konkurrenz höhere Preise verlangen. Auch die wichtige Notfallversorgung sei nicht in Gefahr, wenn die Preisbindung entfalle.

Mehr Wettbewerb für Apotheker

Für Apotheker vor Ort bedeutet diese Entscheidung mehr Preiswettbewerb – vor allem mit den Versandapotheken. Niedergelassene Apotheker könnten dagegen mit ihrer persönlichen Beratung punkten. Außerdem sieht der EuGH mögliche Anreize zum Angebot eigens hergestellter Arzneimittel. Nicht zuletzt nützen sinkende Preise den Patienten.

Noch ist allerdings unklar, wie der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil reagiert. Während der Anhörung im sogenannten Rx-Boni-Prozess war der Vertreter der Bundesregierung für die Beibehaltung der Preisbindung und gegen eine Verschärfung des Wettbewerbs.

(EuGH, Urteil v. 19.10.2016, Az.: C-148/15)

(GUE)

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