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Rechtstipps von Anwälten zum Thema EU-Recht
Fragen und Antworten
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EU-Recht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema EU-Recht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema EU-Recht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
EU-Recht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit EU-Recht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ebenso gebräuchliche Bezeichnungen für das EU-Recht lauten Unionsrecht bzw. Gemeinschaftsrecht. Dabei wird das Recht der Europäischen Union anhand seiner Quelle zwischen primärem und sekundärem Unionsrecht unterschieden. Der Begriff Europarecht umfasst in diesem Zusammenhang das über das EU-Recht hinausgehende, von weiteren europäischen Institutionen wie etwa dem Europarat geschaffene Recht. Ein Beispiel für dessen Arbeit ist die Europäische Menschenrechtskonvention - kurz EMRK.
EU-Recht geht nationalem Recht vor
Der Stellenwert, den das EU-Recht unabhängig davon genießt, zeigt sich besonders daran, dass es vorrangig vor dem nationalen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Dieser Anwendungsvorrang gilt jedoch nur, wenn nationales Recht und EU-Recht sich widersprechen. Grund dieser Normenhierarchie ist, dass das Recht der EU in ihren jeweiligen Mitgliedsländern einheitlich angewendet wird.
Vorlage zum EuGH bei Zweifeln
Bei Zweifeln über die richtige Anwendung von EU-Recht sind nationale Gerichte verpflichtet, entscheidungsrelevante Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Diese legen die jeweiligen Antworten ihrem Fall zugrunde. In diesem Zusammenhang hält sich das Bundesverfassungsgericht bisher aber noch die Letztentscheidung vor. Immerhin hat das Verfassungsgericht dem EuGH 2014 zum ersten Mal Fragen vorgelegt, die sich in einer Verfassungsbeschwerde über den Anleihekauf der EZB im Rahmen der Euro-Rettung ergeben haben.
Quellen des EU-Rechts
Das von den EU-Mitgliedstaaten direkt geschaffene Recht, welches sich besonders im EU-Vertrag niederschlägt, wird als Primärrecht bezeichnet. Der Vertrag der EU steht dabei für ein Völkerrecht, das die bisher engste bekannte rechtliche Verbindung zwischen Staaten geschaffen hat. Aufgrunddessen wird das EU-Recht auch als eigene, supranationale Rechtsordnung angesehen.
Ist dabei im Zusammenhang mit dem EU-Vertrag beispielsweise vom Vertrag von Maastricht oder Nizza bzw. vom Lissabonner Vertrag die Rede, ist damit der jeweilige Ort der Unterzeichnung einer Vertragsänderung gemeint. Der Lissabonner Vertrag war dabei geprägt von den Erfahrungen mit der gescheiterten Europäischen Verfassung.
Der EU-Vertrag verleiht den Organen der EU, zu denen der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der EuGH, die Europäische Zentralbank (EZB) und der Europäische Rechnungshof zählen, Befugnisse und Aufgaben, die sich insbesondere in der Gesetzgebung niederschlagen. Die Rechtsetzung erfolgt in der Regel mittels EU-Verordnung oder EU-Richtlinie. Während eine EU-Verordnung dabei unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, beinhalten EU-Richtlinien Vorgaben, die die Staaten in ihrem nationalen Recht umsetzen müssen. Da diese Rechtsakte aus dem primären Gemeinschaftsrecht folgen, werden sie als sekundäres EU-Recht bezeichnet.
Auswirkungen des EU-Rechts
Zu den sichtbarsten Auswirkungen des EU-Rechts haben im Alltag die Grundfreiheiten geführt. Auf ihnen beruhen etwa die Reisefreiheit, der freie Warenverkehr und die weitgehend mögliche Berufsausübung von Unionsbürgern in allen EU-Staaten. Weitere Folge des EU-Rechts sind die innerhalb der EU weggefallenen Kontrollen durch den Zoll. In Form des Euro als gemeinsamer Währung mehrerer EU-Staaten ist das EU-Recht nicht zuletzt auch für jeden greifbar. Geleistete Agrarsubventionen lassen sich weitgehend auf Brüssel zurückführen, welches synonym für die EU-Gesetzgebung steht. Das Europarecht zeigt sich nicht zuletzt bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber oder bei kartellrechtlichen Fragen, wie sie sich insbesondere nach einer Fusion von Unternehmen stellen. Was deren Gesellschaftsformen betrifft, hat das EU-Recht nicht nur die Gründung von Gesellschaften nach ausländischem Recht ermöglicht, wie etwa einer englischen Limited in Deutschland. Das Unionsrecht hat darüber hinaus auch eine europäische Aktiengesellschaft - die sogenannte Europäische Gesellschaft bzw. Societas Europaea - kurz SE -geschaffen.
Aufgrund der Kompetenzen, welche der EU-Vertrag der Union in vielen Bereichen - darunter unter anderem im Agrarrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Umweltrecht, Vergaberecht und Wettbewerbsrecht verleiht, wirkt sich EU-Recht in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle auf nationales Recht in irgendeiner Weise aus. So geht etwa die Schuldrechtsreform, die weite Teile des BGB neu geregelt hat, auf eine EU-Richtlinie zurück und damit etwa die Vorschriften der Gewährleistung zum Kaufvertrag, wenn ein Mangel vorliegt, verändert.
(GUE)
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