EuGH-Urteil zu religiösen Symbolen – auch öffentliche Arbeitgeber dürfen Verbot aussprechen
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Bislang war die Frage ungeklärt, ob Angestellte in der öffentlichen Verwaltung religiöse Symbole tragen dürfen. Zwar ging es im konkreten Fall vor dem EuGH darum, ob eine Muslima ein Kopftuch bei der Arbeit tragen darf, allerdings hat das Urteil Auswirkungen auf das Tragen religiöser Symbole im Allgemeinen.
Der Generalanwalt Anthony Michael Collins verfasste im Mai 2023 seine Schlussanträge zum Verbot religiöser Symbole in einer Kommune. Collins sieht dann ein Verbot gerechtfertigt, wenn die Gemeinde allgemein ein neutrales Verwaltungsumfeld wünscht. Der EuGH schloss sich der Einschätzung des Generalanwalts an (Az. C-148/22). Das heißt: Egal ob es sich um ein Kopftuch, einen Davidstern oder ein Kreuz handelt: In einem neutralen Arbeitsumfeld hat demnach der Arbeitgeber die Möglichkeit, derartige Symbole mit religiösem oder weltanschaulichem Charakter zu verbieten. Notwendig ist dann allerdings, dass dieser nicht nur eine Auswahl verbietet. Sonst läge eine Diskriminierung religiöser Gruppen vor.
Für private Arbeitgeber galt dieses Gesetz schon länger (Urt. v. 15.07.2021, Az. C-341/19). Allerdings ging es im konkreten Fall um einen öffentlichen Arbeitgeber in Belgien. Nun haben die nationalen Gerichte der Länder die Aufgabe, dieses Urteil des EuGH mit den Gesetzen zur Religionsfreiheit in Einklang zu bringen. Die entscheidende Richtlinie 2000/78/EG gewährt den Mitgliedsstaaten einen Wertungsspielraum. Denn hier liegen einerseits das Bedürfnis nach religiöser Neutralität seitens Arbeitgeber und die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer in der Waagschale.
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Stichworte: Arbeitsrecht, Neutralität, religiöse Symbole, weltanschauliche Symbole, Urteil EuGH, Religionsfreiheit
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