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Europäischer Gerichtshof stärkt Gleichstellungsrechte

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Die Rechte bei der Gleichstellung sind in verschiedenen Gesetzesnormen geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dazu, aber auch das so genannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In Artikel 15 AGG heißt es sinngemäß, dass der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er einen Bewerber auf Grund seiner Rasse oder seines Geschlechts benachteiligt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. Juli 2010 bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sich auch mit den europäischen Richtlinien zur Gleichbehandlung vereinbaren lässt. Die Entscheidung war auf Grund einer Anfrage des Landesarbeitsgerichts Hamburg gefallen.

Doch was bedeutet das konkret? Wer als Frau nur deshalb nicht eingestellt wird, weil die Gefahr besteht, dass sie schwanger werden kann, der kann gegen den ablehnenden Arbeitgeber vorgehen, wenn belegt werden kann, dass das der Grund für eine Bevorzugung eines männlichen Bewerbers ist. Als Beweise können hier zum Beispiel ein ähnliches Alter, identische Abschlüsse und fachpraktische Kenntnisse ins Feld geführt werden. Arbeitgeber, die solche Differenzierungen vornehmen, fallen häufig durch besondere Fragen im Bewerbungsbogen auf.

(EuGH, Urteil v. 08.06.2010, Az.: C-246/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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