Fake News – RTL kündigt Reporter fristlos –Urkundenfälschung für Kündigung nicht entscheidend

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Dieser Fall macht Schlagzeilen. Am 18.08.2023 heißt es bei der B.Z. Stimme Berlins: „Tweet von Frauke Petry gefälscht; RTL feuert „Explosiv“-Moderator fristlos“. In dem Artikel heißt es wie folgt:

„Zwei Tage nach Bekanntwerden der schweren Fälschungsvorwürfe gegen den Mitarbeiter“ …“hat der Kölner Sender die sofortige Trennung von dem Reporter und Moderator bekannt gegeben. Am Freitag teilte RTL mit: „RTL News beendet fristlos die Zusammenarbeit mit dem freien Reporter und Moderator...“ „Die internen Prüfungen zu seinem Beitrag in „Explosiv Weekend“ vom 5. August 2023 haben schwere Verfehlungen von“ dem Reporter „bei der Erstellung des Beitrags ergeben, die mit den journalistischen Grundsätzen und Richtlinien unseres Hauses unvereinbar sind. Zudem konnte bei den weitreichenden Prüfungen bisher auch keinerlei Hinweis darauf gefunden werden, dass es den in dem Beitrag nachgebauten Tweet so jemals gegeben hat.“ Quelle: B.Z. Stimme Berlins online, „Tweet von Frauke Petry gefälscht; RTL feuert „Explosiv“-Moderator fristlos“ Autor Christopher Buhl

Gezielte Desinformation – Mehrheit der Europäer verunsichert – so lautet das Ergebnis einer aktuellen Studie der Bertelsmann-Stiftung

Noch am 10.08.2023 hatte das ZDF unter der Schlagzeile „Gezielte Desinformation – Fake News: Mehrheit der Europäer verunsichert“ von den Ergebnissen einer Studie der Bertelsmann-Stiftung informiert. ZDF: „Gefälschte Bilder, Desinformation, Fake News: Die Mehrheit der Europäer fühlt sich dadurch im Internet verunsichert. Viele wünschen sich mehr Maßnahmen. Eine große Mehrheit der Menschen in Europa fordert mehr Anstrengungen gegen Fake News im Internet. 85 Prozent der EU-Bürger sprachen sich in einer am Donnerstag veröffentlichten Studie der Bertelsmann-Stiftung dafür aus, dass die Politik energischer gegen die Verbreitung gefälschter Informationen im Netz vorgeht.“ Quelle: ZDF online, 10.08.2023 „Gezielte Desinformation: Fake News: Mehrheit der Europäer verunsichert.“

Bundesarbeitsgericht: Für die kündigungsrechtliche Bewertung ist nicht die strafrechtliche Beurteilung maßgeblich, sondern die Schwere der Vertragspflichtverletzung - Bundesarbeitsgericht 11. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 

Der Arbeitgeber, der mit Fake News seiner Mitarbeiter/innen konfrontiert ist, sollte sich bewusst sein, dass entscheidend für die Frage, Ausspruch der Kündigung ja oder nein, eben nicht der strafrechtliche Hintergrund ist. Demzufolge kommt es also nicht darauf an, ob es sich bei der Verbreitung der Fake-News um eine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzesbuches gehandelt hat.

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied über die Frage in Bezug auf die Manipulation eines Dokuments wie folgt: „Die Manipulation einer ärztlichen Bescheinigung über Krankheitstage und deren Vorlage beim Arbeitgeber, um Fehltage zu belegen, kann auch bei einer mehr als 23jährigen Beschäftigungsdauer ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.“ Amtlicher Leitsatz des LAG Hessen (16. Kammer), Urteil vom 23.03.2015 - 16 Sa 646/14. „Darauf, ob das Verhalten der Klägerin strafrechtlich als Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) anzusehen ist, kommt es nicht an. Für die kündigungsrechtliche Bewertung ist nicht die strafrechtliche Beurteilung maßgeblich, sondern die Schwere der Vertragspflichtverletzung (Bundesarbeitsgericht 11. Mai 2010 - 2 AZR 845/08).“

Vertragsverletzung ist so dermaßen schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann

„Im Hinblick auf die Schwere der Vertragspflichtverletzung kann der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden. Die Klägerin hat der Beklagten von einem Dritten hergestellte - nicht von dem als Aussteller angegebenen Arzt verfasste - Bescheinigungen über die Erkrankungen ihres Kindes vorgelegt. Sie handelte vorsätzlich, denn ihr war bekannt, dass diese Bescheinigungen nicht von ihrem Kinderarzt stammten.“ LAG Hessen (16. Kammer), Urteil vom 23.03.2015 - 16 Sa 646/14

Landesarbeitsgericht Hessen: Trotz 23- jähriger Betriebszugehörigkeitszeit Kündigung gerechtfertigt

„…Bereits die Vorlage der manipulierten Bescheinigungen wiegt so schwer, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, Zulasten der Klägerin ist ferner zu berücksichtigen, dass ihr Verhalten auf Heimlichkeit angelegt war….Keinesfalls war sie berechtigt, dem Arbeitgeber manipulierte Bescheinigungen vorzulegen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten der Klägerin ihre familiäre Situation, insbesondere die hieraus resultierenden Unterhaltspflichten, ihre langjährige Betriebszugehörigkeit von mehr als 23 Jahren sowie ihr Lebensalter zu berücksichtigen…Insgesamt ist der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schwere des vorsätzlichen, auf Heimlichkeit angelegten Fehlverhaltens der Klägerin nicht zuzumuten.“ LAG Hessen (16. Kammer), Urteil vom 23.03.2015 - 16 Sa 646/14

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