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Familiäre Gefälligkeit: Unfallversicherungsschutz?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hilft der Sohn seinen Eltern bei Umbauarbeiten am Haus, um Kosten zu sparen, kann er im Falle einer Verletzung von der Unfallversicherung keine Entschädigung verlangen. Je älter die Kinder werden, desto größer wird ihre Pflicht, auch den Eltern Beistand zu leisten und bei Problemen zu helfen. Darin ist aber grundsätzlich nur ein Gefälligkeits- und kein Beschäftigtenverhältnis zu sehen. Damit ist ein Arbeitsunfall zu verneinen, wenn sich das Kind bei einer derartigen Hilfeleistung verletzt.

Sohn verletzt sich bei Umbauarbeiten am Haus

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Sohn zum Studieren aus dem Haus der Eltern ausgezogen, behielt dort aber seinen Erstwohnsitz. Des Weiteren wurde er finanziell von seinen Eltern unterstützt. Während der Semesterferien half ihnen der Student bei Bauarbeiten am Haus, um Handwerkerkosten zu sparen, und verletzte sich dabei an einer Hand. Später verlangte er von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung, was jedoch abgelehnt wurde.

Kein Arbeitsunfall – kein Anspruch

Auch das Landessozialgericht (LSG) Hessen lehnte einen Anspruch des Sohnes ab. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nur im Falle eines Arbeitsunfalls nach § 8 I SGB X (Sozialgesetzbuch X) zahlen. Ein Kind sei aber grundsätzlich kein Beschäftigter seiner Eltern, könne aber unter Umständen wie ein solcher tätig werden, wenn es beispielsweise entgeltlich Arbeiten erledige.

Ansonsten werden Hilfeleistungen der Kinder als bloßer Gefälligkeitsdienst verstanden, der nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterliege. Immerhin könne im Rahmen einer intakten Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden, dass die Kinder ihren Eltern bei anfallenden Arbeiten helfen. Im vorliegenden Fall wurde der erwachsene Sohn nach wie vor finanziell von den Eltern unterstützt und konnte jederzeit bei ihnen übernachten. Im Gegenzug könne von dem Sohn erwartet werden, dass er während seiner Semesterferien den Eltern bei den Umbauarbeiten helfe, ohne dafür eine Bezahlung zu verlangen.

(LSG Hessen, Urteil v. 15.03.2011, Az.: L 3 90/09)

(VOI)
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