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Unfallversicherungsschutz bei Alkoholgenuss?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Verunglückt ein alkoholisierter Arbeitnehmer auf dem Heimweg, muss die Unfallversicherung trotzdem zahlen. Anderes gilt nur, wenn der Alkoholgenuss die alleinige Unfallursache war. Auch die Heimfahrt von der Arbeit unterliegt nach § 8 II Nr. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) dem Unfallversicherungsschutz. Dieser kann unter Umständen aber entfallen, wenn der Beschäftigte alkoholisiert einen Unfall verursacht hat.

Heimfahrt mit tragischen Folgen

Ein Mann befand sich nach einem Arbeitstag von über 13 Stunden auf dem Heimweg. Er fuhr statt der erlaubten 70 km/h nur etwa 40 km/h, als er von der Straße abkam und noch an der Unfallstelle verstarb. Die Unfallversicherung lehnte jedoch sämtliche Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen ab, weil der Fahrer zum Unfallzeitpunkt eine Blut-Alkohol-Konzentration von 0,93 Promille aufwies und darüber hinaus auch nicht angeschnallt war. Seine Angehörigen waren aber der Ansicht, dass der Unfall nur passiert sei, weil der Verstorbene wegen des langen Arbeitstages übermüdet gewesen sei und daher auf regennasser Fahrbahn die Kontrolle über das Kfz verloren habe.

Unfallversicherung muss zahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Bayern bejahte jedoch eine Einstandspflicht der Unfallversicherung, die auch nicht wegen der Alkoholisierung des Arbeitnehmers entfällt. Immerhin ist nicht geklärt, ob der Unfall allein wegen der Trunkenheit passiert ist oder wegen anderer Umstände wie einer regennasser Fahrbahn oder arbeitsbedingter Übermüdung.

Bis 1,1 Promille ist man relativ fahruntüchtig, sofern noch alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder überhöhte Geschwindigkeit hinzutreten. Die Versicherung konnte so ein Verhalten aber nicht beweisen, sodass nicht zwangsläufig angenommen werden könne, dass der Alkoholeinfluss die Unfallursache war. Fest stand aber, dass der Arbeitnehmer einen 13-stündigen Arbeitstag hinter sich hatte, dementsprechend müde war und sich auf regennasser Fahrbahn fortbewegte. Daher bestand durchaus auch die Möglichkeit, dass die Ermüdung für den Unfall ursächlich gewesen ist und nicht die Alkoholisierung, sodass die Unfallversicherung den Hinterbliebenen eine Entschädigung zahlen muss.

(LSG Bayern, Urteil v. 14.12.2011, Az.: L 2 U 566/10)

(VOI)

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