Fareds-Abmahnung für "Automata" - 980.00 EUR

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Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mahnt im Auftrag des bisher nicht mit Filesharing-Abmahnungen in Erscheinung getretenen Rechteinhabers Automata Productions Inc. die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Films „Automata“ mit Antonio Banderas und Melanie Griffith ab. Die Rechtsanwälte Fareds fordern im Auftrag der Automata Productions Inc. die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Betrags in Höhe von 980,00 EUR. 

Fareds-Abmahnung – wer muss überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ein Anspruch des jeweils von den Rechtsanwälten Fareds vertretenen Rechteinhabers – hier der Automata Productions Inc. – auf Unterlassung besteht nur dann, wenn der in Anspruch genommene Inhaber des Internetanschlusses entweder „Täter“ der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist oder aber als sog. „Störer“ für die Urheberrechtsverletzung Dritter haftet.  

Wer als Anschlussinhaber in den Film „Automata“ selbst herunter- und somit systemimmanent gleichzeitig auch hochgeladen hat, haftet sowohl auf Unterlassung, als auch auf Schadensersatz. Selbst in diesen Worst-Case-Fällen kann aber durch Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung noch viel erreicht werden. Auch die geforderten Beträge können immer noch reduziert werden, teilweise erheblich.

Deutlich besser liegt der Fall, wenn der Anschlussinhaber den Film „Automata“ nicht selbst geladen hat. In diesen Fällen besteht nur dann ein Anspruch auf Unterlassung, wenn der Anschlussinhaber als sog. „Störer“ für die Rechtsverletzung von Dritten, wie Ehepartnern, Kindern, Mitbewohnern, Untermietern, Freunde etc., haftet. Da die Haftung für die Rechtsverletzung von Dritten nicht über Gebühr auf den Anschlussinhaber erstreckt werden darf, setzt die sog. Störerhaftung einen Verstoß gegen Belehrungspflichten bzw. Prüf- und Überwachungspflichten voraus. Hauptkonstellation ist hier das Filesharing von minderjährigen Kindern. Zwar haftet der Anschlussinhaber nicht per se für die Nutzung von Tauschbörsen durch seine minderjährigen Kinder („Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher so nicht richtig), aber eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber minderjährige Kinder vor Überlassung des Internetanschlusses zur Mitnutzung nicht über das Verbot der Nutzung von Tauschbörsen zum Down- bzw. Upload urheberrechtlich geschützter Werke belehrt hat. (Immer häufiger finden solche Belehrung mittlerweile auch schon in der Schule statt.) Die Störerhaftung setzt also einen Verstoß gegen Belehrungspflichten voraus. Ob ein solcher Verstoß gegeben sein kann, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Wichtig ist aber zu wissen, dass es gegenüber volljährigen Familienmitgliedern keine Belehrungspflichten gibt. Ist also nicht ermittelbar, ob ein minderjähriges oder volljähriges Familienmitglied für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, weil – wie so oft – die „Tat“ von allen abgestritten wird, kann es nicht zu einer Haftung des Anschlussinhabers kommen, weil eine etwaige nicht ausreichende Belehrung gegenüber dem minderjährigen Nutzer nicht kausal für die Rechtsverletzung war – es hätte ja auch der volljährige Mitnutzer sein können, der unstreitig überhaupt nicht belehrt werden muss. Aufgrund der nach wie vor völlig uneinheitlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an Belehrungspflichten, ist gerade in diesen Konstellationen rechtlicher Beistand, der die Rechtsprechung verschiedenster Gerichte in der Republik kennt, unentbehrlich. Wir beraten Sie hier gerne.

980,00 € für „Automata“?

Selbst wenn der Anschlussinhaber für den Upload des Filmwerks „Automata“ verantwortlich gemacht werden kann, lässt sich der Betrag so gut wie immer noch reduzieren. Wir raten daher dringend dazu, nicht vorschnell 980,00 EUR an die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft zu zahlen. 

Kommt eine Haftung des Anschlussinhabers nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht, muss sehr genau geprüft werden, ob überhaupt monetäre Ansprüche bestehen. Aufgrund des oft marginalen Risikos wird in diesen Konstellationen oft dazu zu raten sein, keinen Cent zu bezahlen. Aber Vorsicht: nicht jeder Fall ist gleich. Lassen Sie sich hier gut beraten. Auch wenn solche Beratungen Geld kosten: In der Regel wird sich das für Sie lohnen.

Fareds-Abmahnungen – ein Überblick

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über Abmahnschreiben von Fareds und über die zur Verfügung stehenden Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten zusammengestellt. Zwar ersetzt auch dieser umfangreiche Überblick nicht die individuelle Beratung in Ihrer Konstellation – gleichwohl können sich Interessierte hier gut in die Problematik „Fareds-Abmahnung“ einlesen und so ggf. auch gezieltere Fragen stellen, die wir gerne beantworten.

Darüber hinaus bieten wir auch telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls an.

Unsere Kanzlei wehrt seit Jahren Abmahnungen mit dem Vorwurf des illegalen Filesharings ab. Wir haben in den letzten gut acht Jahren ca. 15.000 Mandanten betreut und in dieser Zeit unzählige gerichtliche Verfahren geführt. Seit einiger Zeit sind wir dazu übergegangen, gerichtliche Entscheidungen im Volltext zu veröffentlichen, damit auch Sie sich ein Bild davon machen können, wie die Gerichte „ticken“ und inwiefern wir Ihnen mit Erfolg helfen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von aktuellen Gerichtsentscheidungen, die sämtlich mit einer vollständigen Klageabweisung endeten, sodass unsere Mandanten jeweils keinen Cent an die Abmahner bezahlten und selbstverständlich auch die Gerichtskosten nicht tragen mussten.

  • AG Bielefeld 42 C 552/14
  • AG Charlottenburg 210 C 231/13
  • AG Charlottenburg 207 C 175/13
  • AG Hamburg 31c C 364/14
  • AG Charlottenburg 210 C 330/13
  • AG Charlottenburg 224 C 180/14
  • AG Düsseldorf 57 C 3571/14
  • AG Charlottenburg 224 C 486/13
  • AG Charlottenburg 224 C 175/14
  • AG Charlottenburg 214 C 172/14
  • AG Charlottenburg 206 C 281/14
  • AG Freiburg 13 C 1898/14
  • AG Charlottenburg 206 C 285/14
  • AG Charlottenburg 225 C 184/14
  • AG Charlottenburg 224 C 367/14
  • AG Charlottenburg 210 C 273/14
  • AG Charlottenburg 206 C 430/14
  • AG Charlottenburg 217 C 103/14
  • AG Charlottenburg 213 C 128/14

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH z. B. im Auftrag der Automata Productions Inc. für den Film „Automata“ bekommen haben, setzten Sie sich mit uns in Verbindung. Wir würden uns freuen, wenn wir auch Ihnen bei der Abwehr der Abmahnung behilflich sein könnten.


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