Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang im Auftrag der Uptunes GmbH

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Die Rechtsanwälte Nümann + Lang mahnen im Auftrag Ihrer Mandantin, der Uptunes GmbH, wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen über Peer 2 Peer Netzwerke u.a. an dem Musikwerk „Sunshine 2009” ab.

Die Urheberrechtsverletzung liegt darin begründet, dass solche Werke in einer Tauschbörse anderen Nutzern eines P2P Netzwerkes beim Herunterladen „gleichzeitig” durch Freigabe auf der eigenen Festplatte zum Download angeboten werden. In derartigen Fällen des Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

In dem uns zur Überprüfung vorgelegten Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer Unterlassungs- Verpflichtungserklärung auch ein Abgeltungsbetrag von 450,00 € gefordert.

1. Unterlassungserklärung:

Durch die beigefügte Unterlassungserklärung gibt der Erklärende ein Schuldanerkenntnis ab.

Denn der Erklärende verpflichtet sich in Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gegenüber der Unterlassungsgläubigerin (Rechteinhaber) und erkennt dadurch den Schaden vorbehaltlos an.

Des Weiteren verpflichtet er sich in Ziffer 2 der vorgefertigten Unterlassungserklärung auch zur Kostenerstattung gegenüber dem Rechteinhaber vertretenen Rechtsanwaltskanzlei.

Hierbei handelt es sich um zwei wesentliche Aspekte, die durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte daher vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden.

An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen.

2. Rechtsanwaltskosten/ Schadensersatz

Unserer Auffassung nach erscheint der angesetzte Betrag für einen Filmtitel insgesamt zu hoch und als nicht angemessen. Es wird von einem Gegenstandswert von 10.000 € ausgegangen. Vorliegend muss die Kostendeckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG Anwendung finden. Hiernach ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen im Rahmen einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € beschränkt.

Hieran ändert auch die Hinzuziehung des geltend gemachten Schadensersatzes anhand der Lizenzschadensanalogie nichts. Dies gilt insbesondere aufgrund der von Seiten der Rechtsprechung erkennbar werdenden Tendenz der Reduzierung der geltend gemachten Schadensersatzbeträge.

3. Achtung:

Besonders interessant ist der Umstand, dass es sich um ein Werk aus dem Jahre 2009 handelt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren Anwendung findet. Die Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Schluss des Jahres, in dem die vorgeworfene Rechtsverletzung ermittelt wurde. Insofern besteht bis zum Ablauf dieser Frist die Gefahr einer Abmahnung!

Das Ziel einer anwaltlichen Beauftragung sollte die Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, die Reduzierung der Forderung des Gegners, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, sein. Hinzu tritt die Sicherheit vor Folgeabmahnungen, sowie die Vermeidung eines Rechtsstreits.

Für den Fall, dass Sie Adressat einer Abmahnung sind gilt folgendes:

  • Bewahren Sie die Ruhe und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.
  • Die geforderten Schadensersatzansprüche sind oft zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines
  • Rechtsbeistandes die geforderten Kosten sehr häufig reduziert werden können.
  • Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die
  • Gefahr von kostenträchtigen Einstweiligen Verfügungen.

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung möglich. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail oder Fax zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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