Firmenjubiläum: Werbung mit Alter und Tradition
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[image]Unternehmen und Firmen mit einer langen Tradition nutzen häufig das Alter und den Bestand des Betriebes zu Werbezwecken. Diese Alters- und Traditionswerbung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sollte man darauf achten, dass die Angaben über die Firmentradition auch der Wahrheit entsprechen. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen.
Das zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg. Ein Möbelhaus hatte mit ihrer „110-jährigen Möbeltradition“ und einem „Jahrhundert“-Jubiläum mit Sonderangeboten geworben. Daraufhin schaltete sich ein Wettbewerbsverein ein und zog vor Gericht. Der 1. Senat bestätigte einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Denn die Angaben aus der Werbung entsprachen nicht der Realität. Das Unternehmen bestand erst seit 1992. Das Möbelhaus hatte sich zwar darauf berufen, dass die „Möbeltradition" im Jahr 1900 mit einer Schreinerei begonnen habe. Allerdings verneinte das Gericht einen dauerhaften Fortbestand des Unternehmens:
Die Schreinerei war nicht die ganze Zeit als Teil des Möbelunternehmens fortgesetzt worden, sondern ging im Lauf der Jahre in anderen Firmen auf. Dass es in der Familie der Gesellschafter eine 110-jährige Tradition gibt oder dass es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine entsprechende Möbeltradition gibt, reicht nicht aus.
Gleichzeitig betonten die Richter, dass der Firmentradition in Hinblick auf ihren Werbeeffekt erhebliche Bedeutung als Qualitätsmerkmal zukommt. Denn ist ein Unternehmen kontinuierlich weitergeführt worden und hat alle wirtschaftlichen und politischen Krisen in dieser Zeit überstanden (Wirtschaftskrise, Weltkriege), erweckt es beim Verbraucher Respekt und Vertrauen in die Leistung des Unternehmens und die Qualität seiner Produkte.
Wegen dieser Wirkung muss bei der Alters- und Traditionswerbung der werbende Inhalt auch tatsächlich der wirklichen Historie des Unternehmens entsprechen. Da im Ausgangsfall die Firmentradition nicht über den in der Werbung angegebenen Zeitraum bestanden hatte, bestätigten die Richter den Unterlassungsantrag des Wettbewerbvereins.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 22.04.2010, Az.: 1 W 12/10)
(WEL)
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