Flächendeckender Anspruch auf Mindestlohn - das gilt nicht für jeden

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Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto pro Stunde. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.

Doch von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung bekommen keinen Mindestlohn;

  • Praktikantinnen und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum für die Dauer von höchstens drei Monaten absolvieren, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung gilt der Mindestlohn auch für Praktika – sofern sie nicht in einem fachfremden Bereich ohne Bezug zur Ausbildung geleistet werden;

  • Auszubildende, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, haben keinen Anspruch;

  • ehrenamtlich Tätige sind nicht mit min. 8,50€ brutto pro Stunde zu vergüten;

  • für Langzeitarbeitslose gilt das MiLoG zunächst nicht: Wer nach mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit einen Job findet, hat in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung keinen Anspruch auf Mindestlohn;

  • für freie Mitarbeiter und solche mit Werkverträgen gilt die Mindestlohnregelung nicht. Allerdings muss sichergestellt sein, dass es sich um eine „echte“ freie Mitarbeit handelt. Unternehmen, die freie Mitarbeiter als „Scheinselbstständige“ einsetzen, müssen mit Strafen und Nachzahlungen rechnen;


Außerdem gibt es Übergangsbestimmungen nach § 24 MiLoG, die weitere Personen vom Mindestlohn ausschließen:

  • für bestimmte Branchen mit eigenen Mindestlöhnen, z.B. Friseurhandwerk, Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau sowie Textil- und Bekleidungsindustrie darf der Mindestlohn zunächst unter 8,50€ brutto pro Stunde liegen. Ab 01.01.2017 gilt auch hier das Minimum von derzeit 8,50€ pro Stunde

  • Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller erhalten zunächst nicht den vollen Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2015 haben sie einen Anspruch auf 6,38€ pro Stunde und ab dem 1. Januar 2016 auf 7,23€ pro Stunde. Ab 01.01.2017 erhalten sie den vollen Mindestlohn.


Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Mindestlohnanspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelung dürfte Umgehungen des Mindestlohns deutlich erschweren. Außerdem bestehen in bestimmten Branchen, wie z.B. im Baugewerbe, in Gaststätten und Herbergen, im Speditions-, Transport- und Logistikbereich, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, der Gebäudereinigung, beim Messebau und in der Fleischwirtschaft weitgehende Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber.

Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Besonders wichtig: die Pflicht des Arbeitgebers Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen besteht für jeden geringfügig Beschäftigten.


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