Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB für Franchisenehmer und Markenhändler?

  • 1 Minuten Lesezeit

Weiterhin (Stand Januar 2018) ist offen, ob Franchisenehmern Ausgleichsansprüche analog § 89b HGB zustehen können. Für die Annahme von Ausgleichsansprüchen dürfte nach den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre wenig Raum verbleiben. So wurde im Falle eines „anonymen Massengeschäfts“ des Franchisenehmers ein Ausgleichsanspruch von vornherein verneint (BGH VII ZR 109/13). Entsprechendes entschied das OLG Hamm (OLG Hamm 18 U 35/13). Auch die sog. „Joop!“-Entscheidung (BGH I ZR 3/09) vom 29. April 2010 zu einem Markenlizenzvertrag kann im Hinblick auf Franchiseverhältnisse so interpretiert werden, dass Ausgleichsansprüche überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn und soweit ein Franchisenehmer Produkte vertreibt, die der Franchisegeber hergestellt/geliefert hat.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Der BGH hat bislang (Stand Januar 2018) nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Franchisenehmern nachvertragliche Ausgleichsansprüche zustehen können.

Der Vertragshändler/Markenhändler/Eigenhändler hat in Deutschland nur dann einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch, wenn die Analogievoraussetzungen zu § 89 Buchst. b HGB erfüllt sind, die der BGH entwickelt hat, BGH 13. 1. 2010 – VIII ZR 25/08 Rz. 15 (insbesondere also bei Verpflichtung des Vertragshändlers, bei Vertragsende seine Kunden zu benennen und enger Bindung des Vertragshändlers an den Lieferanten hinsichtlich Überwachung und Eingriff in das Geschäft des Vertragshändlers); Rechtsfolge: dann erst zwingende Anwendung von § 89 Buchst. b Abs. 4 HGB.

Wenn aber der Vertragshändler entweder außerhalb der EU oder der EWR (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen) sitzt, gilt die Möglichkeit des § 92 c HGB. M.a.W. kann ein deutscher Lieferant auch schon nach deutschem Recht jedweden Ausgleichsanspruch gegenüber einem Vertragshändler aus Drittstaaten (z. B. Schweiz) rechtswirksam ausschließen.

§ 92 c HGB bestimmt also zugleich, dass die zwingende Anwendung von § 89 Buchst. b Abs. 4 HGB (bei Vorliegen der Analogievoraussetzungen!) auch für Vertragshändler mit Sitz innerhalb der EU oder EWR einen vertraglich unabdingbaren Schutz gewährleistet.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Laszlo Nagy

Beiträge zum Thema