Fristlose Kündigung bei Diebstahl

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Ein Mitarbeiter nimmt abends zum Geschäftsschluss noch kurz 3 Kugelschreiber des Arbeitgebers mit nach Hause = fristlose Kündigung ?

Eine Kantinenmitarbeiterin nimmt zum Feierabend den nicht verzehrten Fisch mit nach Hause, der am nächsten Tage eh weggeworfen worden wäre = fristlose Kündigung ?

Die Sekretärin frankiert ausnahmsweise ihre Privatpost mit Briefmarken des Arbeitgebers = fristlose Kündigung ?

Der Monteur lädt sein Privathandy über die Steckdose des Arbeitgebers = fristlose Kündigung ?


Hier ist absolute Vorsicht geboten !

Sobald gegenüber dem Arbeitgeber eine Straftat auch bei äußerst geringwertigen Sachen des Arbeitgebers begangen wird, ist im Regelfall damit zu rechnen, dass eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber vor Gericht durchgesetzt werden kann.

So auch wieder im nachfolgenden Fall:

Fristlose Kündigung bei Verwertung von zur Entsorgung vorgesehenen Eigentums des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer (LAG Berlin-Brandenburg, Urt.v. 28.4.2021 -23 Sa 1629/29)

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer IT Geräte des Arbeitgebers, welche dieser entsorgen wollte an sich genommen, um diese privat zu veräußern. Das Gericht ging hier von einem Diebstahl von Betriebsmitteln des Arbeitgebers aus, weswegen durch die Entwendung dieser IT Geräte ein derart erheblicher Vertrauensbruch einherging, dass eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers als unzumutbar angesehen wurde und eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt.

Nach derzeitiger Rechtsprechung ist es einem Arbeitgeber möglich gegen einen Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen, wenn dieser zulasten des Arbeitgebers eine Straftat, wie hier einen Diebstahl begeht. Auf den Wert des Diebesgutes kommt es regelmäßig nach der Rechtsprechung nicht an, es genügt auch die Wegnahme einer geringwertigen Sache.

Gleichwohl hatte der Arbeitgeber auch in derartigen Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie:

  • langjähriges beanstandungsfreies Verhalten
  • Einsicht in das Fehlverhalten
  • keine oder nur sehr geringe Wiederholungsgefahr
  • widersprüchliche Handhabung ähnlich gelagerter Sachverhalte durch den Arbeitgeber
  • lange Dauer des Arbeitsverhältnisses

Allerdings ist auch älteren Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit dringend zu empfehlen auf die Wegnahme selbst geringwertige Sachen des Arbeitgebers zu verzichten, da immer damit gerechnet werden muss, dass auch hier ein Gericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hält.

Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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