Fristlose Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber

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Fristlose Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber

ArbG Köln Urt.v. 23.03.2022 -AZ: 18 Ca 6830/21-

im Falle der Arbeitnehmer trotz entsprechender Anforderung des Arbeitgebers diesem einen gefälschten Impfpass vorliegt zur Wahrnehmung von Präsenzterminen bei Kunden, handelt nicht nur weisungswidrig, sondern begeht eine erhebliche Pflichtverletzung gegen die Unternehmensinteressen. Mit der Vorlage eines gefälschten Impfausweis verwirkt der Arbeitnehmer das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen.

Anm.:

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Besonderheit des Falles, der Arbeitnehmer hatte Kunden des Arbeitgebers aus dem Pflegebereich aufzusuchen.

Mehr zur fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht:

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann durch den Arbeitgeber dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer in derart grober Art und Weise gegen die ihm arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, dass es dem Arbeitgeber schlicht unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Weiter ist ein Arbeitsverhältnis außerordentlich nur dann kündbar (§ 626 I BGB) wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Gesetz ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile den kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Die Überprüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erfolgt von den Arbeitsgerichten zweistufig:

  • Es müssen zunächst Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden, dies kann ein Vertragsverstoß dergestalt darstellen, dass der Arbeitnehmer einen Straftatbestand zulasten des Arbeitgebers verwirklicht hat.
  • Im weiteren wird vom Gericht sodann festgestellt, ob unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Im Regelfall wird eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt sein, bei Einstellung Betrug, dauernder oder anhaltender Arbeitsunfähigkeit, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder Arbeit Vertragsbruch, erhebliche Verletzungen der vertraglichen Nebenpflichten, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote u.s.w.

Für das Vorliegen des wichtigen Grundes ist allerdings der Arbeitgeber beweispflichtig. Diese wichtigen Gründe müssen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen.

Insgesamt festzuhalten ist, dass er selten ein Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hält. Vor diesem Hintergrund ist einem Arbeitnehmer dringend anzuraten, sich gegen eine solche fristlose Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Bei Erhalt einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sollte umgehend ein spzialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht werden, um zu prüfen, ob nicht sofort eine Kündigungsschutzklage zu erheben ist.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Vorliegen einer fristlosen Kündigung die Agentur für Arbeit eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld von drei Monatn erteilen wird. Abgesehen davon, dass auch das Arbeitszeugnis sicher nicht gut werden wird.

Wird die 3-Wochen-Klagefrist durch den Arbeitnehmer versäumt, so gilt die Kündigung des Arbeitgebers als quasi gesetzlich genehmigt !

Rufen Sie lieber an und lassen sich vorab kurz telefonisch beraten, bevor Sie hier nichts, oder schlicht das Falsche machen !

Ihr NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei-Team Neuner-Jehle

Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

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