Fristlose Kündigung wegen einer Erkrankung – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Bei einer fristlosen Kündigung kommt so manchem Arbeitnehmer der Verdacht auf, dass man ihm gekündigt hat, nur weil er krank geworden ist. Doch darf der Arbeitgeber wegen längerer Krankheit oder vielen kurzen Erkrankungen fristlos kündigen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Eindeutig: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern wegen deren Erkrankung nicht fristlos kündigen; eine Kündigung, die sich auf lange oder häufige, und auch in Zukunft zu erwartende Fehlzeiten stützt, kann nur als „ordentliche“ Kündigung mit Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Oft hat der Arbeitnehmer aber den richtigen Verdacht, und der Arbeitgeber hat ihm tatsächlich wegen dessen Erkrankung gekündigt. Nur: Regelmäßig erwähnt er diesen Grund nicht offen, nach außen hin wird regelmäßig stattdessen wegen eines Verhaltens fristlos gekündigt, etwa weil der Arbeitnehmer sich nicht rechtzeitig krank gemeldet oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät abgegeben hat.

Eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung könnte hier zwar unter Umständen, etwa wegen nicht erfolgter Krankmeldung, zulässig sein; das Kündigungsschutzgesetz setzt aber, falls anwendbar, regelmäßig so hohe Hürden, dass der Kündigung schon etwas Gravierendes vorangegangen, beziehungsweise eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorgefallen sein muss, damit eine fristlose Kündigung wegen solcher Pflichtverletzungen vor Gericht bestehen kann!

Arbeitnehmertipps: Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen häufiger oder langer Fehlzeiten oder aus anderen Gründen kündigen möchte, sollten Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich und nachweisbar über Ihre Erkrankung informieren und den Krankenschein am selben Tag, falls das so im Arbeitsvertrag steht, oder spätestens nach drei Tagen, so steht es im Gesetz, nachweisbar beim Arbeitgeber einreichen, also: Ihre diesbezüglichen arbeitsvertraglichen Pflichten peinlich genau einhalten.

Grundsätzlich reicht es aus, wenn Sie den Krankenschein vorab per Mail senden und das für den Arbeitgeber bestimmte Original per Post nachsenden. Wirft ein Zeuge den Brief für Sie in den Briefkasten, kann er später regelmäßig bezeugen, dass Sie kein Verschulden trifft, falls das Original mit der Post nicht ankommt.

Im Fall einer Kündigung rate ich dazu, einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht am selben Tag anzurufen, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugeht.

Handeln Sie nach der Kündigung nicht schnell genug, verringern Sie möglicherweise Ihre meist guten Chancen auf Wiedereinstellung oder eine hohe Abfindung.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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