Fristlose Kündigung wegen Umsatzeinbruchs? (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Der Umsatz bricht ein und der Arbeitgeber gerät in Geldnot. Darf man deshalb allen oder einzelnen Mitarbeitern fristlos kündigen? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck, der zudem einen Tipp für die Formulierung der Kündigung in so einem Fall hat:


Ob der Arbeitgeber im Fall eines plötzlichen Umsatzeinbruchs fristlos, und nicht lediglich ordentlich fristgerecht, aus betriebsbedingten Gründen kündigen darf, war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Das Gericht hatte in zweiter Instanz am 13.06.2023 zu entscheiden, ob ein Kleinbetrieb, dessen Geschäft vollständig von EU-Sanktionen betroffen war, zur fristlosen Kündigung seiner Mitarbeiter berechtigt war. Der Arbeitgeber meinte, dass er dazu wegen einer kriegs- und sanktionsbedingten wirtschaftlichen Notlage berechtigt war.


Das Gericht sah das anders. Eine fristlose Kündigung ist demnach grundsätzlich nicht aus betriebsbedingten Gründen zulässig. Der Arbeitgeber könne nur dann ausnahmsweise fristlos aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen sei, was hier aber nicht der Fall war. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, und kommt der Grund für die Kündigung, wie hier, vollständig aus der Sphäre des Arbeitgebers, darf dieser nur ordentlich kündigen. Eine fristlose Kündigung wäre nur aufgrund einer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer zulässig.


Dass der Arbeitgeber nichts für den Umsatzeinbruch konnte, ändert daran nichts. Er trägt das unternehmerische Risiko, wenn ein äußerer Umstand seine Geschäfte beeinträchtigt oder zum Erliegen bringt, sei es durch Kriegshandlungen, Sanktionen, Krankheitsausbrüche oder Naturkatastrophen, etc.


Auch die Tatsache, dass es sich beim Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmern handelte, berechtigte den Arbeitgeber nicht zur fristlosen Kündigung. Zwar ist das Kündigungsschutzgesetz für die Kündigung in Kleinbetrieben nicht anwendbar, weshalb der Arbeitgeber auch ohne Kündigungsgrund hätte kündigen dürfen. Eine fristlose Kündigung ist aber in einem Kleinbetrieb genauso, wie in größeren Betrieben, regelmäßig nur aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers zulässig. Der Arbeitgeber hätte zwar ohne Grund kündigen dürfen, das aber nur ordentlich fristgerecht.


Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Falls Sie einem Mitarbeiter fristlos kündigen wollen, sollten Sie immer anfügen, dass Sie „hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin“ kündigen. Die Formulierung sollte also lauten: „Ich kündige [das Arbeitsverhältnis oder das Vertragsverhältnis, etc.] fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin.“ Sollte die fristlose Kündigung, wie hier, vor Gericht scheitern, haben Sie die ordentliche Kündigung bereits ausgesprochen. Hält das Gericht diese für wirksam, brauchen Sie nur das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist zu zahlen. Kündigen Sie hingegen erst später ordentlich, verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt entsprechend, und Sie müssen gegebenenfalls weitere Monate Gehalt nachzahlen.


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