Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Führerschein mit 17 – Voraussetzungen für begleitetes Fahren

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Viel diskutiert wird derzeit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren. Dabei hat das AG gar nicht entschieden, ob der Jugendliche schon vor seinem 18. Geburtstag den Führerschein machen darf oder nicht. Das Urteil hat diese Entscheidung lediglich der Mutter übertragen, nachdem der Vater seine Zustimmung verweigert hatte. Was sind nun aber die Voraussetzungen, um schon mit 17 Autofahren zu dürfen?

Der Weg zur Fahrerlaubnis

Zunächst muss ein Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Da der angehende Fahranfänger noch minderjährig ist und es sich um eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen handelt, ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. In der Regel müssen sich beide Eltern darüber einig werden.

Bereits im Antrag ist mindestens eine Person anzugeben, in deren Begleitung der Jugendliche gegebenenfalls bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres Autofahren darf. Weitere mögliche Begleitpersonen können später nachgetragen werden.

Schließlich erfolgt die übliche Ausbildung in der Fahrschule mit Theorie und Praxis. Dabei gibt es keine Besonderheiten gegenüber dem normalen Führerschein für Volljährige. Gleiches gilt für die theoretischen und praktischen Prüfungen. Für das begleitete Fahren kann maximal

  • 6 Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung begonnen,
  • 3 Monate vor dem 17. Geburtstag die theoretische Führerscheinprüfung und
  • 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Fahrprüfung abgelegt werden.

Danach erhält der 17-Jährige eine Prüfbescheinigung, die ihm das begleitete Autofahren gestattet. In dem Bescheid ist, anders als im späteren echten Führerschein, kein Foto abgedruckt. Daher muss bei jeder Fahrt zusätzlich ein amtliches Lichtbilddokument, wie beispielsweise ein Pass oder Personalausweis, mitgeführt werden.

Begleitpersonen für minderjährige Fahranfänger

Die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten des Fahranfängers müssen nicht selbst als Beifahrer zur Verfügung stehen. Stattdessen kommen auch beliebige andere Personen in Betracht, meist aber wohl aus der Familie oder dem Freundeskreis. Die jeweilige Begleitperson muss aber

  • mindestens 30 Jahre alt,
  • seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B,
  • namentlich in der Prüfbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein und
  • maximal 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben.

Eine besondere Ausbildung oder Einführung ist für sie nicht erforderlich. Der Begleiter muss aber selbst fahrtüchtig sein. Für ihn gilt jedenfalls die 0,5-Promille-Grenze und er darf nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Ähnlichem stehen. Die Anzahl der in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitpersonen ist nicht begrenzt.

Ob später zum 18. Geburtstag der normale Kartenführerschein automatisch zugesandt wird oder nochmals ein Antrag bei der Behörde erforderlich ist, das ist regional unterschiedlich und sollte daher im Zweifel mit der Führerscheinstelle vor Ort geklärt werden.

Führerschein entspricht Kindeswohl

In dem aktuell vom AG Hannover entschiedenen Fall waren die Eltern geschieden, wobei das Sorgerecht noch immer beiden gemeinsam zustand. Als der Sohn schließlich den Führerschein mit 17 machen wollte, lehnte das der Vater ab. Als Grund wird eine bereits 1-2 Jahre zurückliegende beleidigende SMS des Jungen an ihn angegeben.

Das Gericht hielt die Ablehnung des Führerscheinerwerbs als erzieherische Maßnahme nicht mehr für gerechtfertigt. Dabei berücksichtigte es, dass die Angelegenheit bereits längere Zeit zurücklag und der Sohn sich inzwischen weiterentwickelt habe. Er selbst gab an, dass er eine derartige Nachricht heute nicht mehr geschrieben hätte. Zudem würde ihm der Erwerb einer Fahrerlaubnis jetzt deutlich leichter fallen, da er sich im nächsten Jahr auf seine anstehende Abiturprüfung konzentrieren wolle.

Nach Ansicht der Richterin entsprach der Erwerb einer Fahrerlaubnis mit 17 hier dem Kindeswohl. Durch das begleitete Fahren sollen nach den Recherchen des Gerichtes auch die Unfallzahlen junger Menschen bereits zurückgegangen sein. Mit Zustimmung der Mutter darf der Betroffene nun also schon mit 17 seinen Führerschein machen und anschließend begleitet Autofahren. 

(AG Hannover, Urteil v. 14.10.2013, Az.: 609 F 2941/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: