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Füttern von Wildvögeln für Wohnungseigentümer einer WEG verboten?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Bald beginnt wieder die kalte Jahreszeit und auch Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellen ihre Vogelhäuschen auf den Balkon oder auf die Terrasse ihrer Wohnung. Allerdings sorgt die Fütterung von Wildtieren nicht nur für Freude, sondern kann den anderen Miteigentümern ein Dorn im Auge sein.

Fütterung von Tauben

Ein Wohnungseigentümer einer WEG in München trieb es mit seiner Vogelliebe zu weit: Auf seinem Balkon hatte er neben Wassertränken für Vögel in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt und an der Decke Meisenknödel sowie einen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt. Als Folge hielten sich auf dem Balkon täglich viele Tauben auf.

Die Miteigentümer beanstandeten eine erhebliche Verschmutzung des Balkons und des Hausdaches und befürchteten die Übertragung von Keimen und Krankheiten. Sie forderten daher den Wohnungseigentümer auf, die Fütterung zu beenden. Zudem war das Füttern von Tauben durch die Hausordnung sowie von der Landeshauptstadt München verboten. Der Taubenfreund lehnte aber das Verlangen als „Panik-Macherei“ ab, schließlich säubere er täglich mit einem Spachtel den Balkon. Die Wohnungseigentümer haben daher gegen den Taubenliebhaber Klage erhoben. Der Fall landete vor dem Amtsgericht (AG) München.

Das AG gab den Miteigentümern recht. Dem verklagten Wohnungseigentümer wurde verboten, verwilderte Tauben auf dem Balkon oder von der Wohnung heraus zu füttern oder durch Futter anzulocken. Zur Begründung hat das AG angeführt, dass bereits die Hausordnung für den Wohnungseigentümer bindend ist. Auch besteht zwischen den Mitgliedern einer WEG eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme. Diese Pflicht verletzt der Wohnungseigentümer, wenn durch das Auslegen von Vogelfutter eine nicht kontrollierbare Zahl von Tauben angelockt wird. Damit entsteht einerseits die Gefahr, dass das Gemeinschaftseigentum vermehrt verschmutzt wird, und tritt anderseits eine Gesundheitsgefährdung aufgrund des Taubenkots und der Taubenparasiten ein. Das müssen die Miteigentümer nicht hinnehmen.

Fütterung von verwilderten Katzen

Auch hatte sich das AG Bottrop mit einem Katzenfreund zu beschäftigen. Dieser hatte im Garten- und Terrassenbereich seiner Wohnung Katzenfutter aufgestellt, um verwilderte Katzen anzulocken und zu füttern. Allerdings wurden davon nicht nur Katzen angelockt, sondern auch Ratten und Vögel. Auch hier hat das Gericht einen Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bejaht. Denn auch hier entstand die Gefahr, dass das Gemeinschaftseigentum durch Kot verschmutzt wird und sich die Geräuschbelästigungen erhöhen. Auch die weitere Folge, dass Ratten angelockt werden, haben die Miteigentümer nicht zu dulden. Das AG hat daher dem verklagten Eigentümer das Aufstellen von Katzenfutter im Garten- und Terrassenbereich seiner Wohnung verboten.

Was ist bei der Fütterung von Wildvögeln zu beachten?

Für Wohnungseigentümer stellt sich die Frage, ob und in welcher Form die Fütterung von Wildvögeln erlaubt ist. Hier sollte zunächst die Hausordnung durchgesehen werden. Diese enthält oft ein Fütterungsverbot für Tauben und Möwen. Auch sollte man sich erkundigen, ob ein behördliches Fütterungsverbot besteht. So ist beispielsweise in den Städten München und Hamburg die Fütterung von Tauben verboten. Sollte aber die Hausordnung keine Regelung enthalten, gilt Folgendes:

Die Fütterung von Wildvögeln ist erlaubt, wenn dadurch für die Miteigentümer keine Beeinträchtigung ausgeht, und wenn dies von der Allgemeinheit als normal empfunden würde. Es ist z. B. normal, wenn jemand einen Meisenknödel aufhängt oder ein Vogelhäuschen aufstellt. Man sollte aber darauf achten, dass herabfallendes Futter oder auch der Vogelkot fressender Vögel nicht etwa auf dem Balkon darunter landet. Wenn aber wenige Sonnenblumenkernschalen auf den Nachbarbalkon gelangen, dann ist das vom Nachbarn hinzunehmen. Auch sollte eine Futtermischung verwendet werden, die keine Tauben oder andere große Vögel anlockt, und das Vogelfutter so aufgestellt werden, dass Schädlinge, wie z. B. Ratten, nicht dorthin gelangen können. Zuletzt sollte maßvoll gefüttert werden, um nicht eine zu große Anzahl von Vögeln anzulocken.

Fazit: Für die Frage, ob die Fütterung von Wildtieren erlaubt ist, sollte zuerst die Hausordnung durchgesehen werden. Wenn in der Hausordnung nichts geregelt ist, gilt es, die Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Miteigentümern zu beachten. Die Fütterung sollte also besonnen erfolgen, ohne dass hierdurch die Miteigentümer beeinträchtigt werden.

(AG München, Urteil v. 23.09.2015, AZ. 485 C 5977/15 WEG)

(AG Bottrop, Urteil v. 10.01.2013, AZ. 20 C 55/12)

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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