FUNVESTMENT Limited erhält Abwicklungsverfügung der BaFin

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Schluss mit Lustig für die FUNVESTMENT – Was macht die BaFin als Bankenaufsicht?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig Informationen über Aufsichtsmaßnahmen nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Diese richten sich gegen Unternehmen, bei denen die BaFin eine Tätigkeit vermutet, die nach dem KWG einer Erlaubnis bedarf, welche die Unternehmen aber ohne entsprechende Erlaubnis ausüben. Es kommt daher zu einer sogenannten Einstellungs- und Abwicklungsverfügung durch die BaFin. Diese ist ein Verwaltungsakt, der sofort vollziehbar ist und gegen den das betroffene Unternehmen Rechtsmittel einlegen kann.

Bescheid an FUNVESTMENT Limited

Adressat eines solchen Bescheides auf Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 KWG war die Firma FUNVESTMENT Limited aus Karlsruhe. Dies berichtet die BaFin auf ihrer Webseite unter dem Link: www.bafin.de/dok/10234356.

Der Bescheid der BaFin stammt hiernach vom 13.11.2017 und ist noch nicht bestandskräftig, allerdings sofort vollziehbar.

Der FUNVESTMENT wird von der BaFin vorgeworfen, mit Kapitalgebern so bezeichnete Nachrangdarlehensverträge abgeschlossen zu haben. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch aus Sicht der BaFin vor, dass die Gelder unbedingt, also ohne entsprechende vertragliche Einschränkung, an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Hierdurch habe die FUNVESTMENT Limited das Einlagengeschäft ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben und sei verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen, so die BaFin auf ihrer Internetseite.

Wie betroffene FUNVESTMENT Anleger handeln sollten

Anleger der FUNVESTMENT müssten jetzt eigentlich von der Gesellschaft eine Information erhalten, darüber, dass die eingezahlten Gelder zurückzuzahlen sind. Sollte dies nicht in absehbarer Zeit erfolgen, muss der Anleger sich selbst darum kümmern, seine Ansprüche durchzusetzen.

Denkbar ist auch, dass die BaFin einen sog. Abwickler nach § 37 KWG einsetzt, der bei dem betroffenen Unternehmen die Rückabwicklung der geschlossenen Verträge durchsetzt.

Sollte eine Rückzahlung nicht erfolgen, kann der betroffene Anleger eine Rückzahlung gerichtlich einklagen. Gelingt dies nicht, weil die Gesellschaft nicht genügend finanzielle Mittel hat, müsste über eine Haftung von Beratern / Vermittlern sowie des Geschäftsführers der Ldt., Herrn Tobias Peter R. aus Karlsruhe nachgedacht werden.

Nach der Abwicklungsverfügung ist wohl zumindest erst einmal Schluss mit den Investments der FUNVESTMENT Limited.



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