Das OLG Oldenburg hat jüngst, ebenso wie zuvor bereits das OLG Stuttgart, klargestellt, dass ein Gebrauchtwagenhändler seine Kunden über die vorherige Nutzung eines Fahrzeugs als Mietwagen informieren muss.
Eigenschaft als Mietfahrzeug kaufentscheidend
Die Gerichte sehen die Eigenschaft als Mietfahrzeug für kaufentscheidend an. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass Autofahrer mit einem Mietfahrzeug nicht entsprechend sorgsam und vorsichtig umgehen, wie mit einem selbst erworbenen Fahrzeug. Dadurch könnten ein erhöhter Verschleiß und versteckte Schäden verursacht werden.
Aufklärungspflicht nur für gewerblichen Händler festgestellt
Beiden Entscheidungen ist gemein, dass Verkäufer ein gewerblicher Händler war. Hier werden generell die Aufklärungspflichten strenger gesehen. Der Händler verteidigte sich mit dem Argument, dass Mietwagenfirmen darauf angewiesen werden, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien.
Folgen der verletzten Aufklärungspflicht
Eine Mängelbeseitigung ist dem Händler nicht möglich, da die Eigenschaft als ehemaliger Mietwagen nicht beseitigt werden kann. In der Folge kann der Kunde damit entweder den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Fazit
Der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft wurde bereits in der Vergangenheit von vielen Händlern umgesetzt. Auch im privaten Bereich fragen bereits zahlreiche Musterverträge die Sondernutzung als Mietwagen ab. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Aufklärungspflicht sich zukünftig auch auf private Verkäufer beziehen wird.
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08