Geerbte betriebliche Altersversorgung – rechtswidrige Erhebung von Krankenkassenbeiträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Manchmal sterben Kinder vor ihren Eltern, was ohnehin ein schwerer Schicksalsschlag ist. Neben den üblichen bürokratischen Aufgaben werden die Erben auch mit Schreiben, Bescheiden und Rechnungen konfrontiert, deren Tragweite sich naturgemäß zunächst nicht erschließt. 

Wurde für ein unverheiratetes Kind ohne Nachkommen bei dessen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung angespart und wird diese nach dem Tod des begünstigten Kindes an die Erben ausgezahlt, muss der jeweilige Träger (Lebensversicherung, Rentenversicherung o.ä.) die Auszahlung sowohl an das zuständige Finanzamt als auch an die zuständige Kranken- und Pflegekasse melden.

Die Meldung müsste bei einer Auszahlung an Eltern, Geschwister oder andere Personen, die definitiv nicht zum Kreis der zu versorgenden Angehörigen (Kinder, Ehegatte) gehören, als „Erbschaft“ erfolgen, die ggf. mit Erbschaftsteuer, jedoch nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu belegen wäre.

Trotzdem melden die Versicherungsunternehmen die Auszahlungen meistens lapidar als Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer arbeitgeberseitigen Versorgungszusage. Die Krankenkassen nehmen die Auszahlung teilweise großer Summen erfreut zur Kenntnis und erlassen an die Erben dann zeitnah Beitragsbescheide zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. 

Die Überschrift lautet oft: „Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen/Kapitalzahlung“.

Es werden mit solchen Bescheiden tatsächlich 10 Jahre lang monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eingefordert, die sich gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V aus einer Teilung der ausgezahlten Summe durch 120 ergeben. Für jeden dieser 120 Teile wird die KV und PV errechnet und monatlich eingezogen.

Diese Vorgehensweise ist in solchen Fällen jedoch rechtswidrig, da der ausgezahlte Betrag eine reine Erbschaft und keine Hinterbliebenenversorgung darstellt.

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass solche Einnahmen keine Versorgungsbezüge i. S. von § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V sind und damit beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Er hat hierzu neben Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge ausdrücklich auch solche aus ererbtem Vermögen gerechnet.

Wurde durch die Krankenkasse gleichwohl ein rechtswidriger Bescheid erlassen, ist umgehend sowohl ein Tätigwerden gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber dem auszahlenden Versicherungsunternehmen geboten, da letzteres zunächst seine falsche Schlüsselung stornieren und eine korrigierte Meldung an die Krankenkasse veranlassen muss. 

Hat man gegenüber der Krankenkasse die einmonatige Widerspruchsfrist verpasst, ist noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich. Bereits entrichtete Beiträge können daher auch über diesen Weg noch zurückgefordert werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Ostarek

Beiträge zum Thema