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Gehalts- und Lohnansprüche mit Verfallsdatum

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer Lohn- und Gehaltsansprüche geltend machen will, darf damit nicht zu lange warten. Denn auch sie können verjähren und verfallen. Darum sollte man die Fristen kennen. Lohnforderungen verjähren regulär gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren. Anderes kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein.

Verjährungsfrist

Die Frist von drei Jahren beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Gehaltsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon erfahren hat oder davon hätte erfahren müssen. Geht es zum Beispiel um eine Lohnforderung aus dem Jahr 2008, beginnt die Frist am 31.12.2008 zu laufen. Verjährt ist der Anspruch dann am 31. Dezember 2011 um 24 Uhr.

Verjährungseinrede

Ist ein Gehaltsanspruch verjährt, heißt das nicht, dass er aus juristischer Sicht nicht mehr existiert. Ein Arbeitgeber kann beispielsweise vor Gericht auf die Einrede der Verjährung verzichten und rechtlich wirksam die Forderung erfüllen, indem er das ausstehende Gehalt trotz Verjährung bezahlt. Das Gericht muss die Verjährung erst berücksichtigen, wenn sich der Arbeitgeber auf sie beruft. Zudem ist es auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Anspruch verjährt ist.

Ausschlussfrist

Ganz anders liegt der Fall jedoch, wenn für Lohn- und Gehaltsforderungen eine sogenannte Ausschlussfrist vereinbart ist. Solche Ausschlussfristen sind manchmal im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten. Dort ist zum Beispiel geregelt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Anspruchsverfall

Ist eine Ausschlussfrist abgelaufen, verfällt der Anspruch automatisch. Hier zeigt sich der Unterschied zur Verjährung, die optional als Einrede in den Prozess eingebracht werden kann. Dagegen muss das Gericht eine verstrichene Ausschlussfrist von Amts wegen berücksichtigen und die Klage abweisen.


(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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