Gekündigter Mitarbeiter zu 39.500 € Erstattung gestohlenen Weins verurteilt

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Der Diebstahl von Weinflaschen rechtfertigt arbeitsrechtlich die Kündigung.

„In vino veritas“ – Im Wein liegt die Wahrheit. Das schrieb schon der Lyriker Alkaios von Lesbos im antiken Griechenland. So ehrlich, wie sich mancher durch den Weingenuss ausdrückt, verhielt sich ein Angestellter beim Diebstahl zweier sündhaft teurer Flaschen nicht. Diesen Fall verhandelte das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Februar 2020 (Az. 1 Sa 401/18).


Der Fall vor dem LAG Schleswig-Holstein

Ein Hotel verkaufte einem Gast zwei Flaschen Wein mit je sechs Litern Inhalt für insgesamt 13.757,60 Euro. Bei dem Wein handelte sich um einen „Chateau Petrus Pommerol“ aus dem Jahr 1999. Das Hotel lagerte den Wein im hauseigenen Keller, um diesen dem Gast bei künftigen Aufenthalten auszuschenken.

Der Direktions-Assistent des Hotels entwendete die Weinflaschen und verkaufte sie an einen Weinhändler für insgesamt 18.000 Euro. Als der Diebstahl aufflog, kündigte das Hotel den Arbeitnehmer fristlos. Der Direktions-Assistent klagte sich dagegen ohne Erfolg durch alle Instanzen.

Das Hotel informierte seinen Gast über den Diebstahl der Weinflaschen. Dieser machte zivilrechtliche Ansprüche geltend. Als Ersatz besorgte das Hotel erneut zwei Flaschen mit je sechs Litern 1999er „Chateau Petrus Pommerol“. Der Gesamtpreis belief sich diesmal auf insgesamt 39.500 Euro. Der Arbeitgeber forderte diesen Betrag nun vom ehemaligen Angestellten ein. Warum war der Betrag diesmal derart hoch? Es handelte sich um die beiden einzigen 6-Liter-Weinflaschen „Chateau Petrus Pommerol“ mit dem Jahrgang 1999, die es in Europa noch auf dem Markt gab, so das Hotel.


Preis angemessen laut Gutachten

Der ehemalige Mitarbeiter des Hotels hielt den Kaufpreis für überzogen. Er betonte, dass der Weinhändler, dem er die Flaschen damals verkaufte, den Marktpreis auf 12.000 Euro pro Flasche schätzte. Das ging aus dem Strafprozess gegen ihn hervor. Das LAG Schleswig-Holstein sah das allerdings anders.

Das Gericht führte aus, der ehemalige Angestellte verletzte mit dem Diebstahl der beiden Flaschen Wein den berechtigten Besitz des Arbeitgebers. Dieser habe das Recht, von ihm Haftungsschaden zu verlangen. Das heißt: Der gekündigte Angestellte hat die Kosten der Ersatzbeschaffung des Weines zu tragen. Die 39.500 Euro entsprechen dem Marktwert. Zu diesem Ergebnis kam ein Sachverständiger. Schließlich handelte es sich bei diesem Wein um eine Rarität, die Weinliebhaber weltweit suchen. Der Gutachter ging sogar von einem noch höheren Wert aus.

Das Hotel stellte dem einstigen Mitarbeiter zusätzlich noch 74,79 Euro für das Ladekabel des Firmenlaptops in Rechnung. Für den Verlust des Kabels war nämlich außerdem der ehemalige Angestellte verantwortlich. Das dürfte aber den Kohl angesichts der 39.500 Euro auch nicht mehr fett machen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Diebstahl, fristlose Kündigung, Haftungsschaden, Strafprozess, Ersatzbeschaffung

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