Geld zurück wegen illegalem Online-Glücksspiel: Fast 15.500 Euro vom Online-Casino zurück!

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Das Landgericht München hat den Anspruch eines geschädigten Spielers auf Rückzahlung von Einsätzen bei einem Online-Glücksspiel sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestätigt.

Im Online-Casino-Skandal ist eine weitere maltesische Glücksspielanbietern dazu verurteilt worden, die Verluste eines Spielers auszugleichen (Landgericht München, Urteil vom 21. Dezember 2023, Az.: 26 O 4571/23). Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 15.474 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20 Mai 2023 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta und betreibt mit einer Lizenz ihres Heimatlandes unter anderem die Internetplattform „Boomcasino“, auf der sie verschiedene Glücksspiele online und für jedermann zugänglich in Deutschland und in deutscher Sprache anbietet.

„Auch in diesem Verfahren haben die Richter deutlich die Illegalität des Online-Glücksspielangebots herausgestellt. Die Beklagte hat gegen die einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen, der bis zum 30. Juni 2021 ein vollständiges Verbot von Online-Glücksspiel vorsah und dieses seither nur unter sehr engen Grenzen erlaubt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht München erstritten.

Das bedeutet: Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch zu, weil der Vertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen keinen tauglichen Rechtsgrund bildet. Auch § 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches „Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten“ löse diesen Anspruch laut Landgericht nicht auf. Grundsätzlich ist nach dem Paragrafen die „Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selbst gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar dürfte dies vorliegend der Fall sein, weil der Kläger objektiv gegen § 85 StGB verstieß.“ Indes setze die Anwendung nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Leistende, vorliegend also der Kläger, bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt haben müsse. Der Kläger habe angegeben, im Vertrauen auf die Legalität der von der Beklagten angebotenen Glücksspiele gespielt zu haben und von dem Verbot nicht gewusst zu haben. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

„Das Landgericht München verweist explizit auf die Anwendung von § 134 BGB. Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das ist im Online-Casino-Skandal beinahe grundsätzlich der Fall, sodass geschädigte Verbraucher weiterhin gute Chancen haben, ihr in der Vergangenheit verlorenes Geld von Anbieterinnen dieser Online-Casino-Spiele zurückzuholen“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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