Generalstreik in Spanien und anderen südeuropäischen Ländern am 14.11.: Was können Flugreisende tun?
- 2 Minuten Lesezeit
Gestrichener Flug: Umbuchen oder stornieren
Wer wegen des Generalstreiks nicht wie geplant abheben kann, hat die Wahl: Entweder den Flug kostenfrei stornieren – dann gibt es den Ticketpreis zurück. Oder sich auf einen späteren Flug umbuchen lassen. Wann der startet, bleibt allerdings der Fluglinie überlassen. Eine Rolle spielt dabei auch, wie schnell der Normalbetrieb wieder einkehrt. Nicht ratsam ist es – sofern überhaupt möglich –, ein Ticket bei einer anderen Airline zu erwerben. Sich das Geld später zurückzuholen, ist regelmäßig ausgeschlossen. Wer hingegen eine Pauschalreise gebucht hat, muss beachten, dass der Flug zum Reisepaket gehört. Aufgrund des verspäteten Starts lässt sich in der Regel der Reisepreis mindern. In Fällen erheblicher Verspätung ist eventuell sogar der Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Dazu muss der Reisende den Vertrag kündigen und darf von den Problemen zuvor gewusst haben.
Fluggastrechte-Verordnung bei Streiks wenig hilfreich
Auf die umfangreichen Fluggastrechte, die eine EU-Verordnung seit 2005 gewährt, können die vom Generalstreik betroffenen Reisenden jedoch hinsichtlich des dort vorgesehenen Schadensersatzes nicht vertrauen. Denn diesen gibt es nur, wenn keine höhere Gewalt den planmäßigen Flug verhindert. Und zu dieser höheren Gewalt gehört insbesondere ein Streikfall. Dennoch sollte man sich von der Fluglinie den Verspätungsgrund schriftlich bestätigen lassen. Denn möglicherweise gab es andere Gründe für die Annullierung. Neben der Ausgleichszahlung gibt es zudem weitere Rechte, die auch im Streikfall bestehen. Ist ein Flug nicht rechtzeitig gestrichen worden und verspätet er sich, haben Passagiere ein Recht auf Betreuung durch das Flugunternehmen. Dazu gehören eine Grundversorgung mit Essen und Trinken sowie die Bereitstellung von Telekommunikationsmöglichkeiten – darunter zwei kostenlose Telefonate bzw. Telefaxe. Wer die Nacht auf dem Flughafen verbringen muss, hat auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung inklusive der Fahrt dahin. Das gilt unabhängig davon, ob eine Pauschal- oder nur eine Flugreise gebucht war.
(GUE)
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