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Genussrecht nicht so sicher wie ein Sparbuch

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Anlage in Genussrechte mit „maximaler Sicherheit“, „wie bei einer Sparanlage“ und Ähnlichem zu bewerben, ist unzulässig. Denn die Aussagen sind falsch und können Anleger täuschen.

Hohe Gewinne, maximale Sicherheit: Das wünschen sich viele. Die Realität sieht anders aus. Viele blenden diese aber angesichts aufwendiger Werbung für Anlageprodukte aus. Dabei spricht nichts dagegen, die Vorteile einer Anlage zu betonen, sofern ihre Risiken nicht ausgeblendet werden. Wo die Wirklichkeit ins Gegenteil verkehrt wird, ist aber eine Grenze überschritten.

Weder vom Verlustrisiko noch von der Laufzeit vergleichbar

Unter den verschiedenen Anlageprodukten finden sich auch Genussrechte. Mit ihnen kann man sich ähnlich wie bei einer Anleihe oder einem Wertpapier an einem Unternehmen beteiligen und wird Gesellschafter, allerdings ohne Stimmrecht. Für den eingezahlten Anteil am Genusskapital gibt es dann, wenn alles gut läuft, eine gewinnabhängige Ausschüttung. Läuft es dagegen schlecht, gibt es nichts. Und läuft es ganz schlecht, droht ein Totalverlust. Denn bei einer Insolvenz wird das angelegte Geld erst ausgezahlt, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind. Einfach auszusteigen geht im Übrigen auch nicht. Um das Kapital einigermaßen langfristig nutzen zu können, ist es oft langjährig gebunden. Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen stellen das sicher. Ein Sparbuch ist da anders. Im Vergleich zum Genussschein bietet es zwar erheblich weniger Chancen auf hohe Gewinne. Auch eine mögliche Aussicht auf Optionsrechte oder Anteile am Liquidationserlös wie beim Genussrecht bleibt Sparbuchinhabern verwehrt. Dafür gilt bei Sparanlagen in Deutschland aber eine Einlagensicherung von 100.000 Euro pro Sparer, sollte die Bank pleitegehen. Fehlanzeige bei einem Genussrecht. Die Kündigungsfrist beträgt außerdem in der Regel drei Monate und keine Jahre - von Festgeldanlagen mal abgesehen.

Werbung für Geldanlage darf nicht irreführen

Somit ist Tatsache: Ein Genussrecht ist keine mit dem Sparbuch vergleichbare Anlage. Deshalb hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig es auch untersagt, Genussrechte mit Worten wie „maximale Sicherheit", „wie bei einer Sparanlage", „Höchstmaß an Sicherheit", „Grünes Sparbuch" und „maximal flexibel" zu bewerben. Die Angaben standen in einem Flyer, den ein Unternehmen verwendete, um Beteiligungen an Windkraftanlagen anzubieten. Dabei hatte es sich obendrein selbst als Anlagenbetreiber dargestellt. Tatsächlich gab sie solchen nur das eingesammelte Kapital. Da die an Verbraucher gerichtete Werbung geeignet war, diese irrezuführen, muss diese zukünftig realistischer ausfallen. Wenn nicht, drohen dem beklagten Unternehmen hohe Geldstrafen.

(OLG Schleswig, Urteil v. 05.09.2012, Az.: 6 U 14/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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