Gerichtsurteil gegen Bestseller Verlag / Dirk Kreuter - Coachingvertrag nichtig

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Wie das Nachrichtenmagazin SPIEGEL ONLINE berichtet, hat das Landgericht Stuttgart in einem Fall gegen den Bestseller Verlag von Dirk Kreuter – Deutschlands wohl bekanntestem Verkaufstrainer – entschieden, welches einen schwäbischen Kleinunternehmer auf Zahlung aus einem hochpreisigen Coaching-Vertrag verklagt hatte.

Was war geschehen?

Die 30. Zivilkammer des LG Stuttgart befand, dass die angewandten Vertriebsmethoden sittenwidrig gewesen und mit verwerflicher Gesinnung ausgeführt worden seien. Der Mitarbeiter des Coaching-Unternehmers habe gewusst, dass der Kleinunternehmer die Coaching-Gebühren von 60.000 € nicht habe zahlen können. Dennoch sei dieser immer wieder zum Vertragsschluss gedrängt worden, bis dieser schließlich telefonisch zugesagt habe. Einen nachfolgenden schriftlichen Widerruf des Kunden hat man laut SPON nicht gelten lassen wollen, sondern diesen stattdessen auf Zahlung verklagt.

Vor Gericht unterlag das Coaching-Unternehmen jedoch. Wie das Nachrichtenmagazin weiter berichtet, sei nicht nur die Vetriebsmethode selbst sittenwidrig gewesen – sondern außerdem die angebotene Leistung von so geringem Wert, dass auch das Honorar von 60.000 € nicht gerechtfertigt und daher sittenwidrig sei. Laut SPON waren folgende Leistungen angeboten worden: Zugang zu Zoom-Meetings und einer Telegram-Gruppe mit anderen Teilnehmern sowie einer Datenbank mit Schulungsvideos. Dazu kamen Tickets für diverse Seminare von Dirk Kreuter sowie ein Erfolgskontrollkonzept.


Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Coaching-Szene?

Das Urteil aus Stuttgart wird die Rechte von Kunden, die Online-Coachings oder Mentoring-Programme erworben haben, weiter stärken. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann – das Urteil bedeutet also nicht, dass alle Angebote des Bestseller-Verlags, von Dirk Kreuter oder anderen Anbietern generell unseriös oder gar sittenwidrig sind. Diese Frage ist immer im Einzelfall zu beurteilen.  

Dennoch zeigen sich in diesem Fall viele Muster, die uns aus zahlreichen anderen Fällen bekannt sind. SPON spricht von aggressivem Marketing und manipulativen Gesprächstaktiken, mit denen Kunden am Telefon oder per Video-Call zum Vertragsschluss überredet würden. 

Hierbei werden laut des Nachrichtenmagazins gezielt Kleinunternehmer und Selbstständige angesprochen. Auch das angebotene Leistungsspektrum im Fall des LG Stuttgart entspricht offenbar dem Angebot vieler Coaches und Mentoren, die ihre Leistungen oft in Form eines Video-Kurses, Telegram- oder WhatsApp-Gruppen und sogenannte Live-Calls erbringen.


Wie stellt sich die Rechtslage aktuell dar?

Das Urteil reiht sich in eine stetig länger werdende Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings gefällt worden sind. 


- So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt (LG Stade, Urteil vom 18.08.2022, Az. 3 O 5/22)

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22). 

- Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg und das Landgericht Hannover haben das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden (LG Leipzig, Urteil vom 01.02.2023, Az. 05 O 1598/22, LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 - 304 O 277/22 und LG Hannover, Urteil vom 20.02.2023, Az. 13 S 23/22).


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