Vertrag mit Dirk Kreuter kündigen (BV Bestseller Verlag GmbH; Mentoring Programm u.a.) - Erfahrungen eines Anwalts

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Als Anwalt habe ich bisher einige Betroffene gegenüber der BV Bestseller Verlag GmbH sowie der MBC My Best Concept GmbH vertreten, die hochpreisige Angebote des bekannten Verkaufstrainer Dirk Kreuter abgeschlossen hatten. Unter anderem streitgegenständlich war das sogenannte "Mentoring Programm", das zu einem Preis von 12x 5.000 € zzgl. MwSt. 1 Jahr lang persönliche Betreuung bieten soll.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um vorzeitig aus dem Mentoring Programm auszusteigen bzw. zu kündigen? Kann das bereits gezahlte Geld zurückgefordert werden? Ich biete Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung in Ihrem konkreten Fall! Schreiben Sie mir (Rechtsanwalt Florian Rimpf) gerne direkt über das Formular am Ende dieser Seite.

Neues Urteil des LG Stuttgart - Vertrag über "Mentoring Programm" unwirksam

Das Landgericht Stuttgart hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil aus dem vergangenen Jahr eine Klage der BV Bestseller Verlag GmbH gegen einen Teilnehmer am Mentoring Programm abgewiesen. Die Methode der Anwerbung und Kundenakquise hat das Gericht als "sittenwidrig" und mit "verwerflicher Gesinnung" angesehen (der SPIEGEL berichtetet bereits). Insbesondere lag nach Auffassung des Gerichts eine "manipulative Gesprächsstrategie" vor. Der Verkäufer bzw. Mitarbeiter von Dirk Kreuter habe gewusst, dass die Kaufpreishöhe für das Mentoring Programm für den Betroffenen die wirtschaftliche Existenz gefährdet hätte. Der verlangte Preis stehe in keinem Zusammenhang mit den Leistungen.

Weitere Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Vertrag

Die von dem Gericht genannten Aspekte sind nicht die einzigen rechtlichen Angriffspunkte bei derartigen hochpreisigen Coaching-Verträgen wie solchen mit dem Bestseller Verlag.

So hat beispielsweise das OLG Celle mit Urteil vom  31.03.2023 - Az. 3 U 85/22 entschieden, dass das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz: FernUSG) sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung findet. Dementsprechend spielt es nach Auffassung der OLG Celle keine Rolle, ob der Coachingvertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen wurde, bei gegebener Anwendbarkeit des FernUSG und fehlender Zulassung des Anbieters ist der Vertrag als nichtig anzusehen und  somit rückabzuwickeln, vgl. § 7 Abs. 1 FernUSG. Dieser Auffassung des OLG Celle folgt inzwischen auch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (kurz: ZFU), siehe hier unter "Pädagogische Prüfung".

Kontaktieren Sie mich jetzt für eine kostenfreie Ersteinschätzung

Jede Vertragskonstellation macht eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich, um erfolgreich vorzugehen. Meine Erfahrung zeigt, dass es sich lohnt, im Vorfeld die Handlungsoptionen zu durchdenken und abzuwägen.

Falls Sie sich angesprochen fühlen und sich aus einem entsprechenden Coaching-Vertrag  lösen möchten, schreiben Sie mir über das Kontaktformular unten mit kurzer Zusammenfassung Ihres Sachverhalts für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation. 

Foto(s): Florian Rimpf

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