Geringfügig Beschäftigte bzw Minijobber in der betrieblichen Altersvorsorge

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1. Grundsätzliches im Zusammenhang mit bAV und Minijobbern

Geringfügig Beschäftigte sind in nicht zu unterschätzender Anzahl in den meisten Unternehmen vorhanden. Auch im Zusammenhang mit der Einführung oder Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung spielen sie eine nicht unerhebliche Rolle.
An arbeitnehmerfinanzierten und mischfinanzierten Systemen dürfen Minijobber selbstverständlich teilnehmen. Dies gilt umso mehr für Entgeltumwandlung, da auf diese nach dem BetrAVG sogar ein Rechtsanspruch besteht. Allerdings werden Minijobber in der Praxis eher selten Entgeltumwandlung betreiben, da die Mittel hierfür bei diesen Mitarbeitern häufig beschränkt sind.
Damit gewinnt die größere Relevanz die Frage, wie Minijobber in der betrieblichen Altersversorgung bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerken zu behandeln sind.

2. Notwendigkeit der Aufnahme geringfügig Beschäftigter in das Versorgungswerk


Hinsichtlich der von vielen Unternehmern aufgeworfenen Frage, wie mit geringfügig Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung umzugehen sei bzw. ob geringfügig Beschäftigte von einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden dürfen, ist auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auch auf § 4 TzBfG zu verweisen.
Grundsätzlich ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dieser ergibt sich aber nicht aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer, wie typisch bei geringfügiger Beschäftigung, in Teilzeit beschäftigt ist.
Ein Urteil konkret zu dieser Fragestellung wurde vom Landesarbeitsgericht München gefällt (LAG München, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 10 Sa 544/15). In dieser Entscheidung ging es um den rechtswidrigen Ausschluss geringfügig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung einer Gewerkschaft und der Feststellungsklage zum Anspruch auf Anmeldung bei der Unterstützungskasse. Der redaktionelle Leitsatz dazu lautet wie folgt:


„1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung; eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit der Umstand ist, an den die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft.
2. § 4 Abs. 1 TzBfG enthält ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit; § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeit-beschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos.
3. Nach der Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch eine Arbeitnehmerin, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ausübt.
4. Sollen nach einer Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keinen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten, werden geringfügig Beschäftigte nicht nur gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt, sondern auch gegenüber Teilzeitbeschäftigten, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind, soweit auch diese nach der Versorgungsordnung einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung haben sollen.
5. Die Gesetzgebung hat seit dem 01.04.1999 ein Versorgungsbedürfnis auch für geringfügig Beschäftigte anerkannt, indem sie die gesetzliche Rentenversicherung schrittweise für geringfügig Beschäftigte geöffnet hat; dass diese Öffnung nur schrittweise geschah und bis heute Ausnahmen vorsieht, ist den gewachsenen Strukturen geschuldet und ändert nichts an dem bereits erfolgten Paradigmenwechsel.“

Aus der Begründung des Landesarbeitsgerichts München wird somit deutlich, dass sowohl Teilzeitbeschäftigte als auch geringfügig Beschäftigte von einer betrieblichen Altersversorgung dem Grunde nach nicht ausgeschlossen oder bei dieser benachteiligt werden dürfen.
In Bezug auf die Höhe der Versorgung kann allerdings ein Unterschied gemacht werden bezogen auf die monatliche Arbeitszeit.
Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen einer sogenannten Gruppenbildung. Für geringfügig Beschäftigte wird beispielsweise ein Monatsbetrag von 50,00 € statt 150,00 € für Vollzeitbeschäftigte festgelegt. Selbstverständlich ist hier immer auf die Einzelumstände abzustellen.


3. Fazit

Minijobber sind in einem Versorgungswerk grundsätzlich zu berücksichtigen und entsprechend aufzunehmen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, geringfügig Beschäftigte vom Versorgungswerk grundsätzlich auszuschließen, zumal das BetrAVG ausdrücklich alle Mitarbeiter/innen einschließt, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, was für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich ebenso gilt wie für Beschäftigte in der Probezeit wie in einem Arbeitsverhältnis zur Probe. Auszubildende sind übrigens ebenfalls ausdrücklich vom Anwendungsbereich des BetrAVG erfasst.

Allerdings ist bei Minijobbern eine bAV über den Durchführungsweg der pdUK häufig die einzig sinnvolle Möglichkeit, da der Anwendungsbereich von § 3 Nr. 63 EStG auf ein erstes Dienstverhältnis beschränkt ist, sodass viele Minijobber z.B. für den Durchführungsweg der Direktversicherung ausscheiden.

Wenn Sie diesbezüglich Fragen zur Gestaltung Ihres Versorgungswerkes haben, stehe ich für deren Klärung gerne zur Verfügung.

Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.

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Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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