Geschwindigkeitsüberschreitung

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Immer wieder tauchen in der Praxis Probleme bei Verstoß gegen Verkehrsvorschriften durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf.

Oft tauchen diese Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb auf, weil eine erforderliche schnelle Hilfe notwendig ist, beispielsweise für einen sehr schwer Erkrankten, oder für eine verletzte Person.

Fraglich ist aber, ob dies ein Rechtfertigungsgrund für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Man nennt das juristisch: Rechtfertigung durch Notstand?

Es gibt eine relativ aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8. März 2021.

Hier war es keine Privatperson, sondern ein Arzt, der aufgrund eines medizinischen Notfalls seine eigene Ehefrau ins Krankenhaus bringen wollte. Diese befand sich aufgrund des Notfalls in akuter Lebensgefahr und war schwanger!

Der Arzt hatte die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes aufgrund der vorliegenden Coronakrise und der Auslastung von Rettungsdienst und Personal, nicht in Anspruch genommen.

Ihm war nämlich selbst aufgrund diverser Notfalleinsätze bekannt, dass die Rettungsfahrzeuge aufgrund der Corona-Pandemie umständlich desinfiziert werden müssten.

Außerdem wusste er auch aus eigener Erfahrung, dass ein Rettungsdienst-Krankenwagen ca. 15 Minuten benötigen würde, um zu seiner schwangeren Ehefrau nach Hause zu kommen.

Also setzte er sich kurzerhand ins Auto, transportierte seine in Lebensgefahr schwebende Ehefrau selbst zum Krankenhaus und: Überschritt die Geschwindigkeit.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat ausgeführt, die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sei zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt, und zwar dann, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden könne.

Im vorliegenden Fall sei die Maßnahme (also die Überschreitung der Geschwindigkeit) aber nicht geeignet gewesen, die gegenwärtige Lebensgefahr seiner schwangeren Ehefrau abzuwenden. Da hätte der Arzt einen Krankenwagen rufen sollen.

Das OLG Düsseldorf hat das genauso gesehen!

Haben Sie Fragen zum Fahrverbot und zur Geschwindigkeitsüberschreitung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ihre Fachanwältin für Verkehrsrecht

Sabine Hermann

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