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Gesetzesänderungen im August 2017: Krankenversicherung für Rentner, Mieterstrom und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im August 2017: Krankenversicherung für Rentner, Mieterstrom und mehr

Mieter kommen einfacher und günstiger an den in ihrem Mietshaus oder in der Nähe davon erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien. Für die Entsorgung von Gewerbeabfällen und wassergefährdenden Anlagen, zu denen auch Ölheizungen zählen, gelten strengere Vorschriften. Rentner kommen zudem leichter in den Genuss der Krankenversicherung für Rentner und sparen damit Geld.

Nutzung von Mieterstrom

Von der Energiewende sollen auch Mieter und nicht nur Hauseigentümer und Anlagenbetreiber profitieren. Dafür sorgen sollen die bereits seit 25. Juli geltenden Regelungen zum Mieterstrom. Mieter können dadurch Strom aus Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken in Mietshäusern für sich nutzen. Das war auch bisher schon möglich, für Mieter aber finanziell unattraktiv. Denn sie mussten die volle EEG-Umlage von derzeit 6,8 Cent/kWh auf den bezogenen Strom zahlen. Diese Kosten mildert das Mieterstromgesetz durch einen Zuschuss. Der ist insbesondere von der Anlagengröße abhängig liegt zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh. Die Förderung gibt es nur für Anlagen mit maximal 100 Kilowatt Leistung. Laut Bundeswirtschaftsministerium kann der Mieterstrom bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Strom versorgen.

Gewerbeabfälle besser trennen und dokumentieren

Aufgrund der neuen Gewerbeabfallverordnung müssen Gewerbetreibenden ihren Müll ab August noch sorgfältiger trennen. Zu trennen sind nun neben Papier, Glas, Kunststoff, Metall und Bioabfällen auch Holz und Textilien. Ausnahmen gelten für eine geringe Abfallmenge, die bei 50 kg je Abfallart pro Woche liegt. Diese sind wie bereits bisher zu entsorgen.

Mehr Verwertung statt Verbrennung ist das dabei verfolgte Ziel. Die Regeln gelten für alle 3,6 Millionen gewerblichen Unternehmen in Deutschland vom Autohaus bis zum Zeltverleih. 40 Millionen Tonnen gewerblicher Abfall fallen jedes Jahr an, rund 7 Millionen Tonnen davon als Gemisch. Ein hoher Anteil daran entsteht auf Baustellen. Die Baubranche ist zudem von den neuen Abfallvorschriften besonders betroffen. Denn Bau- und Abbruchabfälle müssen künftig vor Ort noch genauer nach einzelnen Bestandteilen sortiert und getrennt werden. Konkret betrifft das nun auch Baustoffe auf Gipsbasis, Bitumengemische, Dämmmaterial und Holz zusätzlich zu Beton, Fliesen, Glas, Keramik, Kunststoffen, Metallen und Ziegel.

Unternehmen müssen den anfallenden Müll nicht nur trennen, sie müssen das Vorgehen und wo der Abfall landet auch umfangreich dokumentieren. Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit max. 10 Kubikmetern anfallenden Abfällen, entfallen die Dokumentationspflichten.

Hilfreich zur Dokumentation sind unter anderem Pläne, Fotos, Lieferscheine und Rechnungen. Die Dokumentation ist der Abfallbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Dennoch müssen Unternehmen auch diese Abfälle künftig dokumentieren. Härtefallregelungen existieren, wenn die Trennung technisch nicht möglich ist, weil z. B. der Platz für entsprechende Container vor Ort fehlt. Ausnahmen sind außerdem bei wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand möglich, weil Kosten und Nutzen beispielsweise in keinem Verhältnis stehen. Die Anforderungen daran sind jedoch hoch.

Neue Anforderungen auch für Ölheizungen

Ebenfalls ab August gilt die Verordnung zum Umgang mit Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Das betrifft neben gewerblichen Anlagen wie Raffinerien, Tankstellen, Biogasanlagen, und Jauche-, Gülle und Silageanlagen auch private Ölheizungen. Die Verordnung bringt zahlreiche neue Anforderungen an entsprechende Anlagen. Den größten Anteil machen unter ihnen die rund 11 Millionen Ölheizungen aus. Wer diese betreibt, muss die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig überwachen. Außerdem wird die regelmäßige Prüfpflicht durch Sachverständigen ausgeweitet. Oberirdischen Heizöltanks mit mehr als 1.000 l Volumen dürfen künftig nur Fachbetriebe errichten, instandsetzen, reinigen und stilllegen.

Einfacherer Zugang zur Krankenversicherung der Rentner

Rentner und baldige Rentner, die bereits einen Antrag gestellt haben, können ab August eine Gesetzesänderungen in der Krankenversicherung für Rentner nutzen. Dabei geht es um die sogenannte 9/10-Regelung. Danach sind Bezieher eine gesetzlichen Rente auch gesetzlich krankenversichert, wenn sie in der Zeit zwischen ihrer ersten aufgenommenen Erwerbstätigkeit bis zur Stellung ihres Rentenantrags in der zweiten Hälfte ihres bis dahin bestehenden Erwerbslebens zu 9/10-teln in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Wer mit 18 Jahren ins Berufsleben gestartet ist und mit 63 Jahren die Rente beantragt, hat 45 Jahre gearbeitet. Diese Zeit ist durch 2 zu teilen, was 22,5 Jahre ergibt. Von diesen 22,5 Jahren muss jemand in der zweiten Hälfte mindestens 9/10, also 20,25 Jahre oder 20 Jahre und 3 Monate gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dann besteht ein Anspruch auf die sogenannte Krankenversicherung der Rentner. Vorteil: Die Krankenversicherung der Rentner ist günstiger als die Alternative einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung.

Die ab August geltende Änderung beseitigt dabei einen Nachteil, der besonders Frauen trifft, da sie sich regelmäßig um die Erziehung von Kindern gekümmert haben. Pro Kind werden danach 3 Jahre auf den für das Erreichen der 9/10-Regelung maßgebliche Zeit angerechnet. Das gilt sowohl für alte wie ab August neu hinzugekommene Rentner.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Kara

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