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Gewusst wie beim Online-Versandhandel

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Wirksamer Vertragsschluss im Internet

Mit einem „Klick“ zum Vertrag? Ist es wirklich so einfach, Verträge über das Internet abzuschließen? Zunächst einmal: Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Angebot, sondern nur um eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben - quasi vergleichbar mit den Auslagen in Schaufenstern in der „realen Welt“.Auch im Internet gilt: Derjenige, der einem anderen den Abschluss eines Vertrags anbietet, ist grundsätzlich an dieses Angebot so lange gebunden, wie der andere normalerweise für eine Reaktion braucht, also etwa ein bis zwei Tage.

Wirksam wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn sie dem Empfänger zugeht. Übertragen auf das Internet bedeutet dies, dass E-Mails dann zugegangen sind, wenn üblicherweise mit ihrem Abruf gerechnet werden kann. Bei Geschäftsleuten wird die tägliche Kontrolle ihres Mail-Accounts erwartet, so dass, anders als bei Privatpersonen, eine Mail spätestens innerhalb von 24 Stunden als zugegangen gilt. Bei automatisierter Bestellannahme ist der Zugang erfolgt, sobald die Erklärung die Schnittstelle des Online-Unternehmens passiert.

[image] Häufig wird vom juristischen Laien die Frage gestellt: Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift überhaupt zustande? Die Schriftform spielt nur für solche Verträge eine Rolle, bei denen sie durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, u. a. beim Grundstückskauf, der Bürgschaftserklärung, der Kündigung von Miet- und Arbeitsverträgen etc.. Für einen wirksamen Kaufvertrag über bewegliche Sachen bedarf es dagegen keiner Unterschrift – man denke nur an den Kauf von Waren im Supermarkt um die Ecke.

Oft Unkenntnis über Pflichten und Risiken des Online-Handels

Es muss nicht immer böse Absicht sein: Viele Händler sind im Labyrinth der geltenden Vorschriften überfordert. Zentrale Punkte der Online-Verbraucherschutzvorschriften (u. a. Fernabsatzrecht) sind vor allem weit reichende Informationspflichten und das zweiwöchige Widerrufsrecht der Kunden. Gerade hier passieren aber die häufigsten Fehler von Online-Händlern: fehlender Hinweis zur Einsicht in den Vertragstext oder zum Widerrufsrecht bzw. unzulässige Einschränkungen dieses Rechts, zweifelhafte Einbeziehung der AGB, unvollständige Anbieterkennzeichnung, um nur einige der häufigsten Verstöße zu nennen.

Die Folgen der Rechtsverstöße können ins Geld gehen: Wer beispielsweise nicht richtig über das gesetzliche Widerrufsrecht aufklärt, riskiert, dass die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, der Kunde auch noch nach Monaten die Ware gegen volle Kaufpreisrückerstattung zurücksenden darf.

Auch die richtige Widerrufsbelehrung ist komplexer als viele Händler vermuten. Weist derHändler z.B. nicht auf die Folgen der Benutzung der Ware hin, so kann er für zurückgesandte Artikel keinen Wertersatz für Schäden verlangen. Ohne Zweifel unwirksam ist eine Händler-AGB, die vorsieht, dass eine Rücksendung nur bei Mängeln der bestellten Ware möglich sein soll. Egal ob Farbe, Form, Qualität nicht überzeugen oder ob es sich der Besteller einfach anders überlegt hat: Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt kann er die Ware ohne irgendeine Angabe von Gründen zurücksenden.

Beweislast für Transportschäden beim Versendungskauf

Eine leidvolle Erfahrung, die viele Verbraucher schon gemacht haben: Da wartet man sehnsüchtig auf die bestellte Ware, um beim Auspacken feststellen zu müssen, dass der bestellte Artikel beschädigt ist. Was nun?

Seit dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform muss der Verkäufer bzw. der Versender beweisen, dass der Mangel der Kaufsache nicht beim Transport entstanden ist – eine deutliche Besserstellung des Käufers gegenüber der früheren Rechtslage. Behauptet ein Versandunternehmen, die bestellte Ware in einwandfreiem und gebrauchstüchtigem Zustand verpackt und seinem Fahrer übergeben zu haben, so reicht diese Erklärung nicht mehr aus, um die Mangelfreiheit der Sache bei Übergabe zu belegen. Für den Käufer bedeutet das: Kommt die Ware kaputt an, braucht er nur auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu pochen, ohne Beweis- und Darlegungspflichten hinsichtlich des Beschädigungszeitpunktes nachkommen zu müssen.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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