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Google-Bewertung anonym erhalten: So löschen Sie das!

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Anonyme Bewertungen auf Google stellen für Unternehmen eine Herausforderung dar, doch es gibt rechtliche Mittel, sich dagegen zu wehren. Die Anonymität von Rezensionen wird sowohl von Google als Plattform gefördert als auch durch die deutsche Rechtslage ermöglicht, da sie die Meinungsfreiheit unterstützt und die Hemmschwelle für das Verfassen von Bewertungen senken soll. Negative, rechtswidrige Bewertungen können allerdings das Unternehmensimage schädigen und sind unter bestimmten Umständen löschbar. Ein spezialisierter Rechtsanwalt im Bereich des Reputationsrechts im Internet kann bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls bei der Löschung einer solchen Bewertung unterstützen. Zu den Gründen für die Löschbarkeit einer Bewertung gehören Inhalte, die gegen die Google-Richtlinien oder das deutsche Recht verstoßen, wie etwa Beleidigungen, Verleumdungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen. Selbst bei zulässigen, aber negativen Bewertungen gibt es Strategien, diese juristisch anzugehen, insbesondere wenn die Authentizität der Rezension aufgrund der Anonymität in Frage steht.

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Wenn Sie auf Google anonym bewertet worden sind, ist das kein Beinbruch. Es gibt Möglichkeiten, sich hiergegen zu wehren. 

Dass sich Personen bei Google anonym zu Wort melden können, hat Vor- und Nachteile. Und zwar für die bewertende Person selbst.

Meine Kanzlei ist auf das Reputationsrecht im Internet spezialisiert und hilft Mandanten bundesweit dabei, sich gegen rechtswidrige Rezensionen zur Wehr zu setzen. Gern helfe ich auch Ihnen.

Warum ist es erlaubt, anonym eine Rezension zu verfassen?

Dies hat zwei Gründe. Erstens, weil Google als Plattform diese Möglichkeit selbst geschaffen hat und zweitens, weil die deutsche Rechtslage dies auch hergibt.

Google selbst legt Wert darauf, den eigenen Nutzern zu ermöglichen, anonym eine Bewertung zu schreiben. Dadurch soll die Hemmschwelle gesenkt werden. Je mehr Bewertungen online gehen, desto besser für Google.

In rechtlicher Hinsicht ist es so, dass das Schreiben einer anonymen Rezension grundsätzlich erlaubt ist. Es gibt kein Gesetz, was zur Nutzung von Klarnamen verpflichtet.

Im Wege der Meinungsfreiheit ist es sogar wünschenswert, dass Meinungen auch anonym geäußert werden können. Dies führt dazu, dass mehr Menschen ihre Meinungen auch tatsächlich kundtun. 

Wie sollten Unternehmen auf solche anonymen Bewertungen bei Google reagieren?

Das kommt darauf an, um was für eine Art von Rezension es sich handelt. Ist die Bewertung rechtlich zulässig oder nicht? Auf diese Frage kommt es an.

Klar, bei einem positiven Eintrag wird sich niemand darüber beschweren, dass anonym gepostet wurde. Google und auch das bewertete Unternehmen haben mit solchen Bewertungen kein Problem.

Anders sieht es bei kritischen, also negativen oder besser gesagt schlechten Rezensionen aus. Diese Art von Bewertung kann einem Unternehmen durchaus schaden. 

Im schlimmsten Fall haftet Google für die Inhalte, die jemand anonym gepostet hat.

Insofern sollte unterschieden werden, ob eine negative, anonyme Bewertung rechtlich zulässig oder unzulässig ist. Im letzteren Fall kann eine Löschung bei Google angestrengt und durchgesetzt werden.

Rechtswidrigkeit einer Rezension verstehen und selbst prüfen!

Rechtswidrig ist eine Bewertung bei Google, wenn sie gegen die Google-Richtlinien für Rezensionen verstößt oder nicht im Einklang mit dem deutschen Recht ist.

Die Google-Bewertungsregeln lassen sich online recherchieren. Auf der eigenen Website veröffentlicht Google die Richtlinien und hält sich auch an diese. Verboten sind hier beispielsweise diskriminierende Inhalte.

Spannender und oft effektiver ist der Blick auf die deutsche Rechtslage. Ich zeige einige Fallkonstellationen auf, die zum Löschen einer Bewertung führen können:

  1. Die Bewertung stammt nicht von einem Ihrer Kunden und auch nicht von jemandem, der Sie kennt. Dann ist die Bewertung, egal ob anonym oder nicht, unzulässig. Sie dürfen nur von Personen bewertet werden, die echte Erfahrungen mit Ihnen gemacht haben.
  2. In der Rezension werden Sie beleidigt, bedroht, verleumdet oder per üble Nachrede Ihr Ruf beschädigt. Diese strafrechtlich relevanten Aussagen sind löschbar. Auch hier spielt es keine Rolle, dass die Bewertung anonym oder mit echtem Klarnamen veröffentlicht wurde.
  3. Es werden unwahre Tatsachenbehauptungen über Sie aufgestellt. Unwahrheiten sind immer unzulässig und können gelöscht werden.

Es gibt also zahlreiche Möglichkeiten, die in Frage stehende anonyme Bewertung juristisch löschen zu lassen. Hierbei hilft Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt, der über Erfahrungen im Umgang mit Google Rezensionen verfügt. 

Überlassen Sie den Fall lieber nicht einem Anwalt, der keine einschlägige Expertise diesbezüglich vorweisen kann.

Schlechte, aber zulässige Google Bewertung und dazu noch anonym – wie vorgehen?

Wenn die negative Bewertung bei Google anonym ist, sich kritisch über Sie auslässt, aber nicht die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet, gibt es dennoch Möglichkeiten.

Ich zeige Ihnen, wie Sie hier über einen spezialisierten Anwalt erfolgreich eine Löschung versuchen können.

Eine Rezension, die anonym veröffentlicht wurde, verhindert eine sichere Zuordnung der bewertenden Person. Somit kann sich ein Unternehmen nie sicher sein, ob hier ein echter Kunde oder Interessent bewertet hat. Es muss aber eine echte Erfahrung der bewertenden Person mit Ihrem Unternehmen vorliegen.

Insofern macht es Sinn, eine solche Bewertung, die anonym abgegeben wurde, bei Google juristisch anzugreifen. Das Argument ist hier, dass nicht sichergestellt werden kann, dass die bewertende Person über echte Erfahrungen verfügt.

Google muss dann diesen Vorwurf der Fake-Bewertung prüfen.

Meine Erfahrung können Sie für Ihr Google-Profil nutzen!

Gern können Sie mir die Bewertung per Mail schicken, die Sie belastet. Ich habe bereits unzählige Rezensionen bei Google löschen lassen.

Ganz gleich, ob die Bewertung anonym ist oder nicht, ich prüfe kostenfrei für Sie die Erfolgsaussichten. Dann können Sie fundiert entscheiden, ob ich für Sie tätig werden soll.

Foto(s): Feil

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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