Grundpreis: Nur noch Liter und Kilogramm erlaubt: Abmahnung wegen falscher Grundpreiseinheit

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Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss nach Preisangabenverordnung ein Grundpreis angegeben werden.

Der Grundpreis muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in räumlicher Nähe zum Preis stehen. Unsere Kanzlei hatte in diesem Verfahren den Beklagten vertreten.

Wichtig: Der Grundpreis muss überall dort angegeben werden, wo ein grundpreispflichtiges Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird.

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt somit auch bei Artikel-Listings, Shop-Funktionen, wie „zuletzt angesehen“ oder „Kunden kauften auch…“ sowie bei Werbung, wie z.B. bei Google-Shopping.

Bis zum 22.05.2022 konnte bei einer Menge von weniger als 250 g bzw. 250 ml der Grundpreis auch in der Grundpreiseinheit 100 g oder 100 ml angegeben werden.

Durch die Änderung der Preisangabenverordnung in § 5 zum 23.05.2022 ist dies nunmehr nicht mehr erlaubt.

Der Grundpreis bei Produkten, die nach Gewicht verkauft werden, muss zwingend auf 1 kg berechnet werden, bei Flüssigkeiten muss der Grundpreis zwingend in der Grundpreiseinheit pro Liter angegeben werden.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe

Es gibt Ausnahmen:

Auf einen Grundpreis kann verzichtet werden, wenn der Endpreis mit dem Grundpreis identisch ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Produkt mit einer Menge 1 Liter oder 1 kg angeboten wird. In diesem Fall entspricht der Preis dem Grundpreis.

Es gibt weitere Ausnahmen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Preisangabenverordnung (PANGV) besteht keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe bei Waren, die über einen Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml verfügen. 

Ein Grundpreis ist ebenfalls nicht erforderlich bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. 

Eine weitere Ausnahme sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Damit ist jedoch tatsächlich nur Kosmetik gemeint und z.B. keine Produkte gegen Nagelpilz.

Eine weitere Ausnahme ist das Angebot von Parfums und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 VOL% Duftöl und mindestens 70 VOL% reinen Ethylalkohol enthalten. Diese Regelung zu Parfums ist etwas tückisch, da moderne Parfums in der Regel kein echtes Duftöl mehr enthalten.

Falsche Grundpreiseinheit wird abgemahnt

Uns liegen mehrere Abmahnungen vor, in denen gerügt wird, dass zwar ein Grundpreis angegeben wurde, die Grundpreiseinheit jedoch nicht stimmt. Auf Plattformen, wie eBay z.B. scheint es noch möglich zu sein, dass ein Grundpreis mit der Grundpreiseinheit 100 g oder 100 ml angegeben werden kann. Auch einige Shop-Systeme haben offensichtlich noch kein Update erhalten, so dass insbesondere bei Produkten mit einem Gewicht von weniger als 250 g oder 250 ml noch die alte Grundpreiseinheit angezeigt wird.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist eine Informationspflichtenverletzung. Wettbewerber können dies zwar noch abmahnen, für eine Abmahnung kann jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden, zudem können keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden.

In diese Bresche springen Abmahnvereine.

Sowohl vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wie aber auch vom dem Deutscher Konsumentenbund sind uns Abmahnungen bekannt, in denen eine falsche Grundpreiseinheit gerügt wird.

Wie immer ist bei einer Abmahnung eines Abmahnvereins Vorsicht geboten:

Die Abmahnkosten sind relativ gering. Es wird dennoch eine weitreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Häufig übersenden wird dabei, dass sich die Unterlassungserklärung nicht nur auf die konkret gerügten Produkte bezieht, sondern ganz grundsätzlicher Natur ist.

Häufig geht es ganz grundsätzlich um Lebensmittel (bei denen eigentlich immer ein Grundpreis anzugeben ist) oder Bürobedarfs- und Bastelartikel, bei denen auch häufig eine Grundpreisangabe notwendig ist. Zudem geht die Unterlassungserklärung über den Verstoß auf der gerügten Plattform hinaus. Wer z.B. wegen eines Fehlers bei eBay oder Amazon abgemahnt wurde, muss auch in seinem eigenen Internetshop eine ordnungsgemäße Grundpreisanzeige gewährleisten.

Ich empfehle daher grundsätzlich, ohne vorherige anwaltliche Beratung, keinesfalls eine Unterlassungserklärung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises abzugeben.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung aufgrund eines fehlenden oder falschen Grundpreises erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung, sei es vom Deutschen Konsumentenbund oder vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) oder einem anderen Abmahnverein erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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