Vorsicht: Deutscher Konsumentenbund mahnt mal wieder fehlende Grundpreise ab

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Der Deutsche Konsumentenbund e.V., Prozessabteilung aus Kassel, ist mir aus vielen Abmahnverfahren, aus Vertragsstrafenforderungen und aus Ordnungsgeldverfahren einschlägig bekannt:

Wieder einmal wurde mir eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund vorgelegt, bei der es um fehlende Grundpreise ging. Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden muss in räumlicher Nähe zum Preis ein Grundpreis angegeben werden.

Der Deutsche Konsumentenbund ist ein anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband und darf auch abmahnen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund e.V. harmlos ist.

Diesen Eindruck könnte man haben, wenn man allein die Überschrift der Abmahnung sieht, nämlich 

„Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreites“.

Problem: Kann eine Unterlassungserklärung überhaupt eingehalten werden?

Eine Abmahnung wegen einem fehlenden oder falschen Grundpreis durch den Deutschen Konsumentenbund ist sehr viel weitreichender, als es auf dem ersten Blick den Anschein hat. So besteht z.B. bei Lebensmitteln ganz grundsätzlich die Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben. Ganz grundsätzlich besteht die Verpflichtung, bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche unter Angabe eines Preises angeboten werden, einen Grundpreis anzugeben. Aufgrund einer Änderung der Preisangabenverordnung ist dabei die Grundpreiseinheit Meter oder Liter zu verwenden.

Die alte Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundpreis in Milliliter oder Gramm angegeben werden kann, besteht nicht mehr.

Auch ein falscher Grundpreis oder ein Grundpreis mit einer falschen Grundpreiseinheit kann zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem werden. Hinzukommt, dass es Produkte gibt, bei denen auf dem ersten Blick nicht unbedingt erkennbar ist, dass hier eine Grundpreisinformation notwendig ist, wie z.B. bei Klebeband.

Problem Unterlassungserklärung

Die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung ist weitreichend.

Die Unterlassungserklärung ist nicht auf die in der Abmahnung genannten Punkte beschränkt, sondern gilt ganz grundsätzlich für „Waren in Fertigpackungen, offene Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.“

In der der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung räumt der Abgemahnte für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine fällige Vertragsstrafe ein, 

„die der Versprechensempfänger nach billigem Ermessen festsetzen darf und die im Streitfall vom jeweils zuständigen Gericht hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft werden kann.“

Die Folgen sind weitreichend:

Wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sehr lange wirksam ist, der Deutsche Konsumentenbund einen Verstoß feststellt, kann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Es kann zudem erneut abgemahnt werden mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe.

Androhung eines gerichtlichen Verfahrens

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist für den Deutschen Konsumentenbund durchaus attraktiv, da im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, die dem Deutschen Konsumentenbund zu Gute kommt.

Wir empfehlen jedoch grundsätzlich bei einer Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Unterlassungserklärung abzugeben!

Es verwundert daher nicht, dass in einer Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund Druck gemacht wird, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. So heißt es in der Abmahnung:

„Sollte die Wiederholungsgefahr nicht zur Frist ausgeräumt worden sein, werden wir zur Anspruchsdurchset­zung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Allerdings wäre die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, die, soweit dem Antrag statt gegeben wird, Ihnen auferlegt werden. Außerdem werden Ihnen für den Fall, dass wir vor Gericht obsiegen für den künftigen Fall einer Zu­widerhandlung die sogenannten „gesetzlichen Ordnungsmittel“ (vgl. § 890 ZPO) angedroht werden. Für den Fall, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, müssen Sie also bei künftigen Zuwiderhandlungen mit der Verhängung von Ordnungsgeldern bis zu 250.000 € oder Haft bis zu 6 Monaten (einschließlich der Möglichkeit der „Ersatzhaft“, falls ein Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann), rechnen. Dies können Sie durch die Abgabe einer inhaltlich und formell ausreichenden Unterlassungsverpflichtungserklärung ver­meiden.“

Häufig ist es jedoch die bessere Alternative, keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Weshalb dies der Fall ist, erläutere ich Ihnen gern im Rahmen einer Beratung.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung" Niemals!
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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