Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis
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Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist auch in Deutschland gültig. Musste die deutsche Fahrerlaubnis aber zuvor abgegeben werden, gilt das nur eingeschränkt. Wer seinen Führerschein verliert, denkt vielleicht daran, im Ausland schnell und günstig eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben. Dort ist der Aufwand in Form von Fahrstunden und Führerscheinprüfung oft deutlich geringer. Eine solche ausländische Fahrerlaubnis gilt in Deutschland aber nicht unbedingt.
Mit dem spanischen Führerschein unterwegs
Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer seinen Führerschein dauerhaft abgeben musste. Später erwarb der deutsche Staatsbürger eine neue Fahrerlaubnis, diesmal allerdings in Spanien. Zu dem Zeitpunkt bestand keine sogenannte Sperrzeit, d. h. er hätte seinen Führerschein auch genauso gut wieder in Deutschland machen können. Das tat der später Angeklagte allerdings nicht.
Nachdem er stattdessen mit überhöhter Geschwindigkeit und seinem spanischen Führerschein in Deutschland erwischt wurde, klagte ihn die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an. Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gelten nämlich ausländische Führerscheine nicht, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde.
Mit dieser Regelung sollte der sogenannte "Führerscheintourismus" eingedämmt werden. Denn insbesondere seit der EU-Erweiterung holten sich immer mehr deutsche Verkehrssünder, die ihre Fahrerlaubnis in Deutschland verloren hatten, einfach im nahe gelegenen Ausland eine neue. Verkehrskontrollen und Strafen der Ordnungsbehörden liefen so teilweise ins Leere.
Das Oberlandesgericht Hamm erkannte im vorliegenden Fall den spanischen Führerschein allerdings an und sprach den Angeklagten entsprechend frei.
Europa schafft Freiheiten
Die europäische Führerscheinrichtlinie half dem Fahrer in diesem konkreten Fall. Die besagt nämlich, dass von Mitgliedstaaten der EU ausgestellte Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Das gilt allerdings nur, wenn sie außerhalb einer Sperrzeit erworben wurden, so wie es hier der Fall war. Dann nämlich gibt es keinen sachlichen Grund, zwischen in- und ausländischen Führerscheinen zu unterscheiden.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Inhaber beim Erwerb der neuen Fahrerlaubnis auch einen Wohnsitz in dem entsprechenden Land hatte. Dass der ehemals Angeklagte zum Zeitpunkt, als er den Führerschein erwarb, keinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hatte, hätte die Staatsanwaltschaft nachweisen müssen.
(OLG Hamm, Urteil v. 26.09.2012, Az.: III-3 RVs 46/12)
(ADS)
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