Gütetermin bei einer Kündigungsschutzklage

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Ein Gütetermin beim Arbeitsgericht ist zwingend bei jedem Kündigungsschutzprozess.

Bei diesem ersten Gerichtstermin vor dem Arbeitsgericht sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeit gütlich einigen.

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, dann muss der betroffene Arbeitnehmer das nicht widerspruchslos hinnehmen: Er kann dagegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Das Arbeitsgericht setzt zunächst einen sogenannten Gütetermin fest, bei dem sich beide Seiten miteinander gütlich einigen.

Ein Kündigungsschutzverfahren hilft Arbeitnehmern oft dabei, eine Abfindung zu erwirken – vor allem, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.

Wer Erfolg im Gütetermin haben will, sollte sich immer vor Augen halten, dass es im Interesse des Arbeitsgerichts liegt, eine Einigung herbeizuführen.

Der klagende Arbeitnehmer sollte sich darauf einstellen ein Stück weit von seiner Position abrücken – aber nicht zu schnell und zu bereitwillig.

Am Ende kommt eine Einigung in einem Gütetermin aber nur zustande, wenn sich beide Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufeinander zu bewegen.

Welchen Inhalt hat ein gerichtlicher Vergleich?

Ein Be­en­di­gungs­ver­gleich enthält regelmäßig mindestens die folgenden drei Punkte:

  • „Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom (Datum) mit Ablauf des (Datum) enden wird / geendet hat.
  • Der Kläger erhält eine Abfindung von (Zahl) € brutto.
  • Damit ist der vor­lie­gen­de Rechtsstreit er­le­digt.“

Zusätzlich kann ein Arbeitszeugnis, dessen Note, sogar dessen ganzer Text geregelt werden.

Außerdem finden oft Regelungen zu Resturlaub, Freistellung, Überstunden, Dienstwagen etc. Einklang in den gerichtlichen Vergleich.                                                                                                                                                        

Foto(s): Adobe Stock

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