Gutachten bringt Rückenwind für geschädigte Wirecard-Anleger

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Insolvenzverfahren der Wirecard AG gibt es sehr viele Betroffene. Die meisten davon dürften Kapitalanleger sein, die über Aktien oder Derivate in das Aschheimer-Tech-Unternehmen investiert hatten. Es gibt aber auch andere Gläubiger, wie Banken, den Staat oder Arbeitnehmer.

In einem Insolvenzverfahren gibt es zwischen den verschiedenen Forderungen ein Rangverhältnis. Im Zuge des ersten Berichtstermins bei Wirecard kam die Frage auf, ob die Forderungen der Aktionäre gleichrangig mit anderen Forderungen sind. Es ist nämlich in einem Insolvenzverfahren anerkannt, dass Forderungen von Gesellschaftern, die aus der Gesellschafterstellung selbst resultieren zumindest Nachrang haben oder gar erst dann berücksichtigt werden, wenn alle anderen Forderungen bedient sind. Die Forderungen der Aktionäre beruhen aber letztlich nicht auf der Gesellschafterstellung sondern darauf, dass sie geltend machen, dass ihnen vom Unternehmen Sachverhalte vorgetäuscht wurden, die es so nicht gegeben hat.

Nun wurde bekannt, dass ein Gutachten des Mannheimer Prof. Georg Bitter vorliegt. Er hat seine Ansicht zur Thematik in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) jüngst veröffentlicht. Das Gutachten wurde im Auftrag der Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt. Resultat des Gutachtens ist, dass die Ansprüche der Aktionäre und auch der Inhaber von Derivaten gleichrangig mit anderen Forderungen zu behandeln sind und es keinen Anlass gibt, diese im Nachrang einzuordnen.

Das ist eine sehr gute Nachricht für die Wirecard-Anleger. Prof. Bitter ist renommierter Experte und Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Er forscht und lehrt also genau in den Bereichen, auf die es hier ankommt.

Der Stimme von Prof. Bitter ist mit Sicherheit einiges an Gewicht beizumessen. Die Kanzlei Bergdolt hatte die Ansicht von Herrn Prof. Bitter bereits seit Anfang des Verfahrens vertreten und den von ihr vertretenden Anlegern geraten, die Forderung anzumelden. Denn auch wir waren überzeugt, dass von einer Gleichrangigkeit der Forderungen auszugehen ist.

Nach unserer Ansicht sind diese spätestens nach dem Gutachten von Herrn Prof. Bitter nun so zu bewerten, dass sie mit 100% des geltend gemachten Betrages zur Tabelle festgestellt werden.

Forderungen können nach wie vor zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ihre Geltendmachung ist nicht befristet oder ähnliches. Betroffene Anleger können sich daher gerne jederzeit an die Kanzlei Bergdolt wenden.




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt

Beiträge zum Thema