Habe ich ein Recht auf mein Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt oder ist die Leistung freiwillig?

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Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab.

13. Monatsgehalt

Zunächst gilt: Stellt die Zahlung eine Gegenleistung für die tatsächliche Arbeit des Arbeitnehmers dar, dann hat er einen Anspruch auf den Betrag. Dies gilt für das sogenannte 13. Monatsgehalt, das in der Regel für die Leistung des Mitarbeiters gewährt wird. Es kann deshalb vom Arbeitnehmer unabhängig davon verlangt werden, ob es im Arbeitsvertrag geregelt oder dort sogar als freiwillig bezeichnet wird.

Deshalb erhält der Mitarbeiter selbst dann das 13. Monatsgehalt – bzw. zumindest einen anteiligen Betrag –, wenn er vor dem üblicherweise im November stattfindenden Auszahlungstermin aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausscheidet.

Weihnachtsgeld und Stichtag

Wenn die Sonderzahlung wie beim Weihnachtsgeld nicht die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honorieren, sondern seine Betriebstreue belohnen soll, dann kann der Arbeitgeber die Leistung z. B. davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch in einem ungekündigten Zustand ist. Hierfür ist aber eine sogenannte Stichtagsklausel im Arbeitsvertrag erforderlich, die auch noch von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag geregelt werden kann. So enthalten immer noch einige Arbeitsverträge einerseits ein Recht des Arbeitnehmers auf das Weihnachtsgeld und andererseits den Hinweis, dass diese Sonderzahlung freiwillig sein soll. Dies ist aber nach der aktuellen Rechtslage unwirksam. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer deshalb also das Weihnachtsgeld trotz des Freiwilligkeitsvorbehalts zu.

Betriebliche Übung

Unabhängig von einer Zusage im Arbeitsvertrag steht dem Arbeitnehmer auch dann ein Weihnachtsgeld zu, wenn der Arbeitgeber drei Jahre lang eine entsprechende Zahlung ohne einen Vorbehalt geleistet hat. Von diesem Anspruch aufgrund betrieblicher Übung kann der Arbeitgeber nicht mehr zurücktreten.

Will der Arbeitgeber einen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung verhindern, so muss er jedes Mal parallel zur Auszahlung den Arbeitnehmer auf die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich hinweisen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob hierzu ein Hinweis auf die Freiwilligkeit in der Lohnabrechnung oder lediglich pauschal und vorsorglich im Arbeitsvertrag ausreicht.

Vielfältige Anspruchsbegründung

Da also ein Recht des Arbeitnehmers auf das Weihnachtsgeld oder das dreizehnte Monatsgehalt auf verschiedene Art und Weise entstehen kann, lohnt sich in jedem Fall ein Blick darauf, ob der Arbeitgeber seine bisherige Zahlungspraxis einfach einstellen darf.

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