Häufige Fehlerquelle einer Kündigung – und wie der Arbeitgeber sie am besten vermeidet

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Kürzlich wurde in den Medien über ein exzessives Verhalten eines Arbeitnehmers bei einer Betriebsfeier berichtet. Er habe sich am Rheinufer unter dem Einfluss von Drogen bis auf die Unterhose ausgezogen, überschwänglich getanzt und sei in den Rhein gesprungen. Der Arbeitgeber habe mit einer fristlosen Kündigung reagiert, über die aktuell in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wird. Der Fall macht eine der häufigsten Fehlerquellen deutlich, an denen eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig scheitert. Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:


Es lässt sich darüber streiten, ob der Arbeitnehmer damit eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt war. Der Arbeitgeber sah das so: Der Betriebsfrieden sei massiv gestört worden; zudem sei durch den Sprung ins Wasser eine Gefahr für andere ausgegangen. Da das Verhalten aber außerhalb der Arbeitszeit und nicht am Arbeitsplatz stattfand, und hier wohl keine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber vorlag, spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten vorher hätte abmahnen müssen.


Jedenfalls ist die Kündigung in erster Instanz an der fehlerhaften Betriebsratsanhörung gescheitert. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat schlicht nicht den richtigen Sachverhalt mitgeteilt. Die Anhörung ist nur an dem Detail gescheitert, dass der Arbeitgeber fälschlicherweise mitgeteilt hat, der Arbeitnehmer sei nackt gewesen, obwohl er in Wirklichkeit eine Unterhose anhatte. Damit hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen schwerwiegenderen Sachverhalt mitgeteilt, als er es eigentlich war.


Sehr viele verhaltensbedingte Kündigungen scheitern an Ungenauigkeiten bei der Übermittlung des Sachverhalts an den Betriebsrat. Selbst die Mitteilung eines scheinbar unbedeutenden, aber falschen, Details, der aber die Pflichtverletzung extremer aussehen lässt, kann zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung führen. 


Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Gehen Sie sicher, dass der Sachverhalt, den Sie dem Betriebsrat übermitteln, vollständig den Tatsachen entspricht. Lassen Sie sich das pflichtwidrige Verhalten nach Möglichkeit immer zuerst von Zeugen aufschreiben; prüfen Sie deren Ausführungen immer genau nach. Lassen Sie sich notfalls weitere Beschreibungen durch andere in Frage kommende Zeugen geben. Teilen Sie dem Betriebsrat nicht nur die belastenden, sondern regelmäßig auch die entlastenden Tatsachen mit, beispielsweise ob und mit welchen Worten sich der Arbeitnehmer für die Pflichtverletzung entschuldigt hat.


Fragen Sie im Zweifel einen auf Kündigung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat, ob Ihre Beschreibung des pflichtwidrigen Verhaltens für eine wirksame Betriebsratsanhörung ausreicht.


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