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Haftung im Karneval: Verletzung durch Festwagen?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Narren scheinen in diesen Tagen vor niemandem haltzumachen. Wirklich schmerzhaft kann das werden, wenn es sich um einen Karnevalsfestwagen handelt. Der nämlich soll beim Mainzer Rosenmontagsumzug 2013 eine Frau verletzt haben. Hat sie Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld? Darüber sollte nach dem Landgericht Mainz nun das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden.

Karnevalswagen schwenkt aus

Nach Schilderung der Klägerin beobachtete sie von der ersten Reihe hinter einem Absperrgitter aus den Karnevalsumzug. Der machte an dieser Stelle eine Biegung. Dabei soll einer der Wagen so stark ausgeschwenkt sein, dass er das Absperrgitter aus der Verankerung riss. Die Klägerin habe das nicht voraussehen können, sei unter dem Absperrgitter begraben und von den Hinterreifen des Wagens überrollt worden. Dabei sei zum einen sie verletzt, zum anderen ihre Schuhe und Kleidung beschädigt worden.

Dass sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hat, konnte sie vor Gericht allerdings nicht beweisen. Eine erst während der Verhandlung genannte Zeugin, die zudem noch im Ausland wohnte, musste vom Gericht nicht gehört werden. Das Beweisangebot kam schlicht zu spät. Aber auch aus anderen Erwägungen wiesen die Richter die Klage ab.

Klage gegen Veranstalter und Umzugsteilnehmer

Veranstalter eines Umzuges haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, dass andere nicht verletzt werden. Bei einem Rosenmontagsumzug ist danach eine Absperrung vorzunehmen, damit Kinder und auch andere Personen nicht zu nahe an die Festwagen kommen. Ein Ausschluss jedweden Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer kann der Veranstalter dagegen nicht leisten. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einer ausreichenden Absperrung durch den Veranstalter aus.

Die Klage richtet sich daneben aber auch gegen den Umzugsteilnehmer. Der sollte mit dem Veranstalter zusammen als sogenannter Gesamtschuldner für den Schaden aufkommen. Ob der Fahrer des Wagens tatsächlich schuldhaft das Gitter gerammt und aus der Verankerung gerissen hatte, konnte in diesem Fall nicht bewiesen werden. Im Verkehrsrecht ist ein umfassender Nachweis allerdings auch nicht immer notwendig.

Hier gibt es eine sogenannte Gefährdungshaftung. Die gilt unabhängig vom Verschulden allein dafür, dass ein grundsätzlich gefährliches Fahrzeug im allgemeinen Straßenverkehr benutzt werden darf. Allerdings setzt sie voraus, dass das unfallverursachende Fahrzeug mehr als 20 km/h fahren kann.

Keine Gefährdungshaftung unter 20 km/h

Der in diesem Fall teilnehmende Festwagen war ein umgebauter alter Bus. Dessen Höchstgeschwindigkeit betrug lediglich 6 km/h. Daher benötigte er auch weder ein Kennzeichen noch eine Kfz-Versicherung. Gemäß § 8 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) scheidet eine Gefährdungshaftung daher ausnahmsweise aus. Im Ergebnis wurde die Schadenersatzklage so in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen. Dieses Urteil ist nach Rücknahme der Berufung inzwischen rechtskräftig.

(OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 19.12.2013, Az.: 3 U 985/13)

Anders entschieden die Koblenzer Richter vor einigen Jahren in einem Fall mit tierischer Beteiligung. Hier sollte beim Karnevalszug eine alte Feuerwehrspritze von zwei Pferden gezogen werden. Die beiden Kaltblüter wurden ansonsten im Wald als Holzrückpferde eingesetzt. Noch während sich der Umzug formierte, brachen die Pferde aus und überrannten einen am Straßenrand stehenden Zuschauer. Hier verurteilte das OLG den Halter der Pferde zum Schadenersatz. Das hatte allerdings nur bedingt damit zu tun, dass Pferde schneller als 20 km/h laufen können. Vielmehr griff hier die allgemeine Tierhalterhaftung, ohne dass sich der Halter auf das Nutztierprivileg berufen konnte.

(OLG Koblenz, Urteil v. 08.05.1991, Az.: 5 U 1812/90)

(ADS)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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