Haftungsquote 50/50 bei Kollision mit Anfahrendem, wenn die Kollision hätte verhindert werden können

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Sofern für einen Vorfahrtsberechtigten die Gefahr einer Kollision erkennbar war und ihm genügend Reaktionszeit blieb, ist er bzgl. der Haftung nicht schützenswert. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Entscheidung vom 19.12.2017 festgestellt.

Wenn ein Autofahrer aus einer Parklücke auf eine Straße herausfährt und ein anderer Autofahrer, der diese Straße befährt dies erkennen konnte, jedoch nicht abbremst oder ausweicht, trägt er dieselbe Haftung wie derjenige, der die Vorfahrt zu achten hatte. Der in die Fahrspur einfahrende Verkehrsteilnehmer verstößt gegen § 10 Satz 1 StVO, wenn er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr nicht ausschließt. Es liegt demgegenüber ein Verstoß des Vorfahrtberechtigten nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO vor. Dieser ist zwar auf seiner Fahrbahn bevorrechtigt. Nach den von beiden Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen hätte der Kläger jedoch die Kollisionsgefahr mit dem Beklagtenfahrzeug frühzeitig erkennen können und Gelegenheit gehabt, auf die teilweise Blockierung der von ihm befahrenen Fahrspur zu reagieren, indem er entweder seinen Pkw abbremste oder eine leichte Ausweichbewegung nach rechts unternahm. 

Die Sorgfaltspflichtverletzungen erachtet das Oberlandesgericht­ – im Gegensatz zum Landgericht in erster Instanz – als gleichwertig. Die Kosten des entstandenen Schadens tragen die Parten dementsprechend jeweils zur Hälfte.

(OLG Celle, Urteil vom 119.12.2017 - 14 ­U 50/17)

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Unfallschadenregulierung in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts in Verkehrsrecht gehört, damit sowohl der Haftungsgrund rechtlich bewertet als auch die sodann folgen Schadenpositionen richtig verlangt werden. Wenden sich daher nach einem Verkehrsunfall an die Anwälte der Kanzlei WTB Rechtsanwälte.



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