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Hartz IV – Abschlussfahrt ist keine Klassenfahrt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Kosten für Klassenfahrten werden vom Sozialleistungsträger im Rahmen des Arbeitslosengelds II übernommen. Privatreisen müssen dagegen mit der Regelleistung finanziert werden.

Die Kosten für Klassenfahrten können bei Kindern, die Hartz IV beziehen, gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Sozialbehörde übernommen werden. In den Bundesländern sind Klassenfahrten in den Schulgesetzen geregelt. Die Kosten werden zusätzlich nur übernommen, wenn es sich bei der Schulfahrt auch tatsächlich um eine Klassenfahrt im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften handelt. Denn wird die Fahrt privat organisiert und durchgeführt, müssen die Kosten mit der Regelleistung beglichen werden.

Abiturfahrt zum Abschluss

Das Sozialgericht (SG) Berlin musste einen solchen Fall klären. Es ging um die Abiturfahrten zweier Gymnasiasten. Nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Prüfung fuhren die beiden Sozialleistungsbezieher mit ihren Schulkameraden für eine Woche nach Bulgarien beziehungsweise Spanien. Die Kosten dafür wollten sie vom Leistungsträger zusätzlich als Klassenfahrtkosten erstattet bekommen. Doch der lehnte dies ab, weil es sich bei den Fahrten nach seiner Ansicht nicht um Klassenfahrten, sondern um Privatreisen handelte.

Schulrechtliche Klassenfahrt

Gemäß den schulrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes Berlin zeichnet sich eine Klassenfahrt unter anderem dadurch aus, dass die Reise einem schulischen Zweck dient und von Lehrpersonal geleitet und begleitet wird. Zudem muss sie vom Schulleiter genehmigt worden sein und von der Schule organisiert und verantwortet werden. Keine dieser Voraussetzungen war bei den Abiturfahrten erfüllt. Damit konnten die Schüler keine Kostenerstattung fordern, sondern mussten die Kosten für die Abiturabschlussfahrten selbst mit der Regelleistung finanzieren.

(SG Berlin, Urteil v. 27.09.2011, Az.: S 148 AS 35486/09)

(WEL)
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