Hartz IV: Bei Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist unbedingt Antrag erforderlich

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht hat am 18.01.2011 (Aktenzeichen B 4 AS 99/10) entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Kläger ihren Antrag auf Weiterbewilligung von ALG II-Leistungen erst 3 ½ Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraum bei dem zuständigen Leistungsträger (Jobcenter/ARGE) gestellt. Das BSG hat festgestellt, dass für die Bewilligung von ALG II-Leistungen dringend ein Leistungsantrag erforderlich ist, da erst der bei der Behörde eingegangene Antrag anspruchsbegründend ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, da das in § 37 SGB II normierte Antragserfordernis keine gesetzliche Frist bestimmt. Für die Zeit zwischen Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts und dem Eingang des Antrages auf Weiterbewilligung beim Jobcenter/ARGE besteht im zu entscheidenden Fall auch kein Anspruch auf Leistung für die Zwischenzeit aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, da die Behörde gegenüber den Klägern zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraumes auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt hat. Nur wenn die Behörde dies unterlässt, kann sich im Einzelfall ein Leistungsanspruch aus der genannten Anspruchsgrundlage ergeben.

Den Leistungsberechtigten ist daher dringend zur Vermeidung von Rechtsnachteilen anzuraten, rechtzeitig einen Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bianca Geiß

Beiträge zum Thema